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Habe ich Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, auch wenn ich sonst nicht im Testament berücksichtigt werde?

Anspruch auf ein Pflegevermächtnis haben prinzipiell nur nahe Angehörige. Dieser Anspruch besteht, wenn der Berechtigte den Verstorbenen vor dessen Tod zumindest sechs Monate in nicht geringem Ausmaß gepflegt hat. Wurde dem pflegenden Angehörigen zur Abgeltung dieser Leistung bereits eine Zuwendung aus dem Nachlass zugedacht oder zu Lebzeiten ein Entgelt gewährt, steht ihm das Pflegevermächtnis nicht mehr zu.

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