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Muss ich ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß den Bestimmungen der DSGVO führen?

Nach der DSGVO ist keine Meldung mehr an das Datenverarbeitungsregister (DVR) zu erstatten. Zum Zweck der Einhaltung der Verordnung sieht diese aber nun für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern vor, Verzeichnisse über die Verarbeitung von Daten zu führen. Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern besteht die Dokumentationspflicht nur dann, wenn

  • die Datenverarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt.
  • die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt.
  • die Verarbeitung sensible Daten bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen beinhaltet.

Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht sind Sanktionen bis zu 10 Mio. Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes des letzten Jahres möglich.

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