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Wann wird nach Stundensatz und wann wird pauschal verrechnet?

Jedem Rechtsanwalt steht es grundsätzlich frei, ob er seine anwaltliche Leistung als Pauschal- oder Stundensatzhonorar oder nach Einzelleistungen bzw. nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) verrechnet. Auch ein Erfolgszuschlag ist möglich.

Ein Pauschalhonorar ist dann sinnvoll, wenn der Umfang der zu erwartenden Arbeit vorhersehbar ist. Der Vorteil hierbei für Sie ist, dass die Kosten von Anfang an fix sind.

Ist der zu erwartende Leistungsaufwand allerdings nicht vorhersehbar, wird oftmals ein Stundensatzhonorar oder eine Verrechnung nach Einzelleistungen vereinbart. Gerade bei sehr hohen Streitwerten kann eine Abrechnung nach Zeit eine gute Alternative zum Tarif sein.

Wenn keine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach Wahl des Anwaltes auf Grundlage des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder des Notariatstarifgesetzes (NTG). Die Höhe des Anwaltshonorars richtet sich nach dem Streitwert, der Art der Leistung und der Anzahl der involvierten Personen.

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