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Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits?

In Österreich gilt bei Gerichtsverfahren das Obsiegensprinzip. Die obsiegende Partei erhält die Gerichts- sowie die nach Ansicht des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) von der unterlegenen Partei ersetzt. Bei teilweisem Obsiegen kann es zu einer verhältnismäßigen Erstattung bzw. Kostenaufhebung kommen. Wurde zwischen Rechtsanwalt und Mandanten eine Abrechnung nach Zeit vereinbart, kann es möglich sein, dass der obsiegende Mandant nicht sämtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommt, wenn das Stundensatzhonorar durch den notwendigen Zeitaufwand höher als der Tarif ist oder gewisse Leistungen als nicht zweckentsprechend angesehen und daher nicht erstattet werden.

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