Scheidung, Ehe- und Familienrecht

Das Ehe- und Familienrecht behandelt vor allem die Rechte und Pflichten in Beziehungen zwischen Ehepartnern und jene zwischen Eltern (bzw. Obsorgeberechtigten) und Kindern. Dabei stützt es sich vor allem auf das österreichische Ehegesetz (EheG), das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) sowie das Allgemeine bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Durch die Eheschließung am Standesamt (die kirchliche Heirat alleine ist nicht rechtsverbindlich) oder durch die eingetragene Partnerschaft binden sich die Partner verstärkt in persönlichen sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten und der weiteren Lebensführung aneinander. Neben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft nehmen einige Gesetze auch Bezug auf andere Formen des Zusammenlebens (eheähnlichen Beziehungen, Lebensgemeinschaft).

Wenn eine Ehe wieder aufgelöst werden soll oder muss, gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine einvernehmliche Scheidung könnte grundsätzlich recht kostengünstig ohne Rechtsbeistand abgewickelt werden. Um aber vorschnelle Entscheidungen und Zugeständnisse unter Zeitdruck später nicht zu bereuen, zahlt es sich auch in diesem Fall aus, einen sachkundigen Scheidungsanwalt zu konsultieren. Schon bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen ist kompetente Hilfe durch den Scheidungsanwalt zielführend. Spätestens wenn sich eine strittige Scheidung nicht vermeiden lässt und eine Scheidungsklage eingereicht werden muss, kommt es auf das Verhandlungsgeschick des Rechtsanwalts und dessen Erfahrung in Scheidungsprozessen an.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich die nun zu treffenden Regelungen bezüglich Obsorge (Sorgerecht), Alimente bzw. Unterhalt langfristig und mitunter auch nachteilig auf die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Scheidungsgegner auswirken können. Durch die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes wird eine vorteilhafte Regelung deutlich begünstigt.

Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne bei:

  • Aufteilung des ehelichen Vermögens
  • Ausarbeitung von Scheidungsvergleichen im Sinne des § 55a Ehegesetz
  • Vertretung in gerichtlichen Scheidungsverfahren
  • Vertretung in gerichtlichen Obsorgerechtsverfahren
  • Vertretung in gerichtlichen Kontaktrechtsverfahren (früher Besuchsrechtsverfahren genannt)
  • Vertretung in gerichtlichen Unterhaltsverfahren
  • Sämtlichen Fragen betreffend Scheidung, Ehe- und Familienrecht
  • Erstellung von Ehepakten

Ihr Erstgespräch

Jede Situation erfordert es individuell betrachtet zu werden. Wir nehmen uns gerne die nötige Zeit dafür, auch Ihre spezielle Situation ausführlich zu besprechen. Vereinbaren Sie daher bitte einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.

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Rechtsthemen & Schwerpunkte

Einvernehmliche Scheidung vs. streitige Scheidung

Die am wenigsten aufwühlende Art der Scheidung ist die einvernehmliche Scheidung, die durch einen gemeinsamen Scheidungsantrag beim Bezirksgericht eingebracht wird. Hier haben beide Ehegatten den Willen, sich scheiden zu lassen. Die eheliche Gemeinschaft muss zumindest seit 6 Monaten aufgelöst sein und die Ehepartner müssen sich zudem über die wesentlichen Scheidungsfolgen, wie insbesondere über die Obsorge und den Unterhalt der Kinder, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und über allfällige Unterhaltszahlungen einig sein.

Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung wird der Scheidungsantrag bzw. die Scheidungsklage bei der strittigen Scheidung nur von einem Ehepartner eingebracht. Dazu muss ein Scheidungsgrund vorliegen, der vom anderen Ehepartner schuldhaft gesetzt wurde und zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat. Es ist auch durchaus möglich, dass beide Parteien einen Scheidungsgrund gesetzt haben. Die Frage ob ein Verschulden vorliegt, und wer zu welchen Teilen schuldhaft gehandelt hat, wird im Scheidungsverfahren geklärt und im Scheidungsurteil festgehalten. Die Verschuldensfrage wirkt sich auf die Verpflichtung von Unterhaltszahlungen aus.

Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse muss anschließend in einem gesonderten Verfahren abgewickelt werden.

Obsorge, Sorgerecht

Die Obsorge (Rechtsbegriff für Fürsorge und Aufsicht) regelt die elterlichen Rechte und Pflichten für Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung der Kinder. Sowohl die alleinige Obsorge eines Elternteils als auch die gemeinsame Obsorge beider Elternteile sind möglich. Die konkrete Variante (gemeinsame Obsorge oder Obsorge nur eines Elternteiles) sowie die Bestimmung und Übertragung der Obsorge hängt von mehreren Voraussetzungen ab.

In einem „Sorgerechtsstreit“ wird ausverhandelt, wem die Obsorge zugesprochen wird, falls eine gemeinsame Obsorge der Eltern nicht dem Kindeswohl entspricht.

Unterhalt

Der Kindesunterhalt (Alimente) ist die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern. Lebt ein Kind bei einem Elternteil bzw. bei beiden Eltern, hat es Anspruch auf Naturalunterhalt, ansonsten hat es Anspruch auf Geldunterhalt. Die Höhe des Geldunterhaltes richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteiles, dem Alter des Kindes, anderen Unterhaltspflichten des Elternteils und weiteren Faktoren. Die Höhe des Geldunterhaltes kann vereinbart werden oder auf Antrag vom Gericht entschieden werden.

Der Unterhalt der Ehegatten kann im Zuge einer Scheidung vereinbart werden. Sollte es zu keiner Vereinbarung kommen, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Verschulden, dem Einkommen, anderen Unterhaltspflichten und weiteren Faktoren.

Der Obsorgeberechtigte (siehe Obsorge) verwaltet die Alimente für das minderjährige Kind. Diese Geldmittel dürfen aber nur für Zwecke des Kindeswohls verwendet werden.

Kontaktrecht (früher Besuchsrecht genannt)

Das Kontaktrecht ist das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern (oder Großeltern und Enkelkindern) und der Kinder zu anderen wichtigen ihnen nahestehenden Personen. Das Kontaktrecht kann im Fall einer Trennung bzw. Scheidung von den Eltern vereinbart werden oder auf Antrag vom Gericht entschieden werden.

Die Rechtsprechung entwickelte Richtlinien, die das Alter des Kindes beim Umfang und den Intervallen der Besuchskontakte berücksichtigen.

Häufige Fragen & Antworten

Scheidung, Ehe- und Familienrecht

Nach der Scheidung sind die Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, sowie die Namensfolgen und sozialversicherungsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Konsequenzen abzuklären. Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung hängt weitgehend vom Schuldausspruch sowie von den Lebensverhältnissen der Ehegatten ab.

Das Gesetz kennt vier Scheidungsmöglichkeiten. Neben der einvernehmlichen und strittigen Scheidung gibt es die Scheidung aus anderen Gründen (dazu zählen die Scheidung ohne Verschulden des Ehepartners, z.B. wegen Krankheit) und die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren. Voraussetzung ist, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist.

Außerdem kann eine Ehe auch aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. Auf Nichtigkeit der Ehe kann man sich berufen, wenn z.B. ein Ehepartner dem Gesetz nach nicht heiratsfähig war. Die Aufhebung der Ehe dient dazu eine Ehe zu beenden, die unter irreführenden Umständen geschlossen wurde. Ein typischer Anwendungsfall wäre z. B. Ehebetrug durch einen Heiratsschwindler, der vorsätzlich falsche Vermögenswerte vorgetäuscht hat.

Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Solange das Kind noch minderjährig ist, macht der das Kind betreuende Elternteil den Unterhalt gegen den Unterhaltsschuldner geltend.

Für den Fall, dass beide Elternteile getrennt voneinander leben, hat der nicht beim Kind lebende Elternteil für sein Kind Geldunterhalt zu leisten. Wie hoch der zu leistende Unterhalt ist, hängt in erster Linie vom Nettoeinkommen und den Sorgepflichten für etwaige andere Kinder des Unterhaltspflichtigen ab. Die Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sind dem Alter des Kindes entsprechend gestaffelt. Etwaige Naturalleistungen, wie Schulkosten oder die Finanzierung einer Wohnung, werden auf den Geldanspruch angerechnet. Es ist ein Mindestunterhalt (der sogenannte Regelbedarf) und ein Maximalunterhalt (die Playboy-Grenze) zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist auch nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge beider Elternteile vorgesehen, sofern sich die Eltern darüber einigen können, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich leben soll. Es ist aber auch möglich, dass die Ehegatten sich auf die Alleinobsorge eines Elternteils einigen.

Kommt innerhalb angemessener Frist nach Auflösung der Ehe keine Einigung hinsichtlich der Obsorge zustande, muss das Gericht entscheiden, wobei nach Änderung der Verhältnisse eine Neuregelung der Obsorge bei Gericht beantragt werden kann. Das Gericht hat immer das Kindeswohl zu berücksichtigen.