Schadenersatz

Verkehrsrecht und Schadenersatz gehören seit der Gründung unserer Kanzlei zu den Kernkompetenzen unserer Rechtsanwälte. An dieser Stelle beziehen wir uns nur speziell auf Schadenersatzansprüche, die aus den Folgen eines Unfalls abgeleitet werden können. Handelt es sich um einen relevanten Schadensfall, kann das Recht bestehen, Schmerzengeld und sonstige Entschädigungen vom Schädiger einzuklagen. Als Rechtsanwalt fordern wir für Sie diesen Schadenersatz ein, oder wehren die Schadenersatzforderungen gegen Sie ab. Das kann über den Rechtsweg erfolgen oder durch eine außergerichtliche Einigung.

Weitere Informationen zum Thema Schadenersatz im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen finden Sie unter: Allgemeines Zivilrecht

Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne bei:

  • Einschätzung des Unfallgeschehens
  • Erörterung möglicher Schadenersatzansprüche und -pflichten
  • Erledigung der Behördenwege
  • Kontaktaufnahme mit Versicherungen
  • Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen
  • Vertretung vor Gericht

Ihr Erstgespräch

Jede Situation erfordert es individuell betrachtet zu werden. Wir nehmen uns gerne die nötige Zeit dafür, auch Ihre spezielle Situation ausführlich zu besprechen. Vereinbaren Sie daher bitte einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.

Anmeldung
Telefonisch unter +43 1 533 70 36 werktags von 8:00 bis 16:00
Per E-Mail an office@die-anwaelte.at

Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Rechtsthemen & Schwerpunkte

Schaden

Beim Schaden wird zwischen Vermögensschaden und ideellem Schaden unterschieden. Zu den Vermögensschäden zählen neben dem Sachschaden unter anderem auch Behandlungskosten, Pflegekosten sowie der Verdienstentgang. Schmerzengeld dagegen gilt als Entschädigung für einen ideellen Schaden. Für Angehörige eines Unfallopfers können auch Schockschäden und Entschädigungen für erlittene Trauer (mit oder allenfalls auch ohne Krankheitswert, z. B. beim Unfalltod eines Kindes) als ideelle Schäden gelten gemacht werden. Auch wenn der Schaden an sich klar ist, hängt der Anspruch auf Schadenersatz von der Haftungsfrage ab.

Schmerzengeld

Das Schmerzengeld als Entschädigung für körperliche Schmerzen wird von den Gerichten grundsätzlich nach freiem Ermessen festgesetzt. Als Bemessungsrundlage dienen dem Gericht die üblicherweise von den Gerichten verwendeten Tagessätze für 24 Stunden durchgehende Schmerzen. In der Regel werden Schmerzen wie folgt bewertet:

  • 24 Stunden durchgehend leichte Schmerzen: ca. € 120,-
  • 24 Stunden durchgehend mittlere Schmerzen: ca. € 240,-
  • 24 Stunden durchgehend schwere Schmerzen: ca. € 360,-

Im Streitfall wird das Gericht seine Entscheidung auf das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen stützen.

Wie der Schmerzensgrad einzuschätzen ist kann aus den erforderlichen Therapien (schmerzstillende Medikamente), Heilbehelfe (Rollstuhl, Schiene, etc.) und den medizinischen Befunden abgeleitet werden. Für die Bemessung seelischer bzw. psychischer Schmerzen gibt es keine eigenen Tabellen. Dasselbe gilt für anhaltende Schmerzen aus einer Defektheilung (Amputation, Organverlust, Entstellung).

Die sogenannte „Gliedertaxe“ ist ein individuelles Werkzeug der Unfallversicherungen und hat bei Schadenersatzprozessen keine Relevanz.

Haftungsfrage

Hat jemand z. B. durch einen Skiunfall oder einen Verkehrsunfall einen Schaden erlitten, kann er dafür – bei rechtswidriger und schuldhafter Verursachung durch einen anderen – gegen diesen Verursacher Schadenersatzansprüche geltend machen

Neben dem Schaden bestehen also drei weitere Fragen, die vom Gericht bei einem Prozess zu prüfen sind:

  • Ist der Schaden vom Schädiger oder ihm zurechenbaren Personen verursacht worden?
  • Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?
  • War die Handlung oder Unterlassung des Schädigers rechtswidrig?

Für einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz müssen alle drei Bedingungen (Kausalität, Verschulden, Rechtswidrigkeit) zutreffen.

Anders ist es bei der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).

Neben der Verschuldenshaftung gibt es in bestimmten Bereichen (Produkthaftung, Fahrzeughalterhaftung etc.) eine Gefährdungshaftung, bei der an Stelle des Verschuldens die objektive Gefährlichkeit einer Sache oder einer an sich erlaubten Tätigkeit tritt.

Gerichtlicher Vergleich, außergerichtlicher Vergleich

Im Fall von Rechtsstreitigkeiten besteht die Möglichkeit noch vor der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche sich durch einen außergerichtlichen Vergleich zu einigen. An diesen Vertrag sind die Parteien rechtlich gebunden und können die Einhaltung gerichtlich durchsetzen.

Kommt es zu keiner außergerichtlicher Einigung im Vorhinein, besteht auch während des Gerichtsverfahrens die Möglichkeit einen Vergleich zu schließen.

Der Richter wird dazu bereits in der vorbereitenden Tagsatzung die Parteien nach deren Willen zu einer Einigung befragen bzw. abklären, ob die Rechtsanwälte Einigungsangebote vorzulegen haben. Zu diesem Zeitpunkt oder auch während der folgenden Verhandlungen steht es den Parteien frei, sich noch vor dem Urteilsspruch zu einigen. Ein gerichtlicher Vergleich wird im Verhandlungsprotokoll aufgenommen und beendet das Verfahren.

 

Häufige Fragen & Antworten

Schadenersatz

Wer beim Fußball mit Freunden seinem Gegner ein Bein stellt und diesen dabei verletzt, wird mitunter mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Bei regelgerechtem Verhalten, wenn etwa zwei Spieler mit den Köpfen aufeinanderprallen, oder auch bei „normalen“ Regelverstößen kommt es zu keiner Haftung (keinen Anspruch auf Schadenersatz), weil die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wird. Tritt man seinem Gegenspieler grob schuldhaft in die Beine, kann ein Anspruch auf Schmerzengeld entstehen. Dann wird in einem gerichtlichen Verfahren das tatsächliche Verschulden und ein etwaiges rechtswidriges Verhalten, welches die Schadenersatzansprüche begründet, zu prüfen sein.

Wenn Sie in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt waren, kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann auch eine Strafanzeige wegen Körperverletzung (§§ 83 und 84 StGB), fahrlässiger Tötung (§§ 80 und 81 StGB) oder allenfalls zusätzlich „Imstichlassen eines Verletzten“ gemäß § 94 StGB erstattet werden. Leisten Zeuginnen/Zeugen oder Personen, die die Folgen eines Unfalls wahrnehmen, nicht die ihnen zumutbare Hilfe, können sie wegen Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB) belangt werden.

Im Ausland unverschuldet in einen Unfall (Verkehrsunfall, Sportunfall) verwickelt zu werden wirft zusätzliche rechtliche Probleme auf. Oft gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden wegen sprachlicher Barrieren sehr schwierig. Bei Verkehrsunfällen außerhalb der EU müssen etwaige Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung eingereicht werden. Der Aufwand ist wegen der oft problematischen Gesetzeslage, vor allem aber wegen oft sehr schleppender Liquidierungspraxis ausländischer Versicherungen, erheblich. Bei Unfällen im Ausland innerhalb der EU kann der Geschädigte nunmehr auch vor dem Gericht seines Wohnortes, wenn dieser in der EU liegt, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben.