Sportunfall

Laut Statistik ereignen sich 20% aller Unfälle in Österreich beim Freizeitsport. In absoluten Zahlen führt der Fußball. Aber die größte Wahrscheinlichkeit von einem Sportunfall betroffen zu sein hat man bei Alpinen Skilauf. Dies kann nicht nur zu Schadenersatzansprüchen gegen den Verursacher führen, die mitunter sehr teuer werden können. Es kann auch strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer gerichtlichen Vorstrafe haben.

Kommt es auf der Skipiste zu einem Unfall mit Verletzungen, so ist das genauso ernst zu betrachten wie ein Verkehrsunfall. Es ist oft die Schuldfrage (Eigenverschulden, Fremdverschulden) strittig. Deshalb zahlt es sich aus einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um entweder finanziellen Schaden abzuwenden oder gerechtfertigte Ansprüche durchzusetzen.

Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne bei:

  • Einschätzung des Unfallgeschehens
  • Erörterung möglicher Schadenersatzansprüche und -pflichten
  • Erledigung der Behördenwege
  • Kontaktaufnahme mit Versicherungen
  • Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen
  • Vertretung vor Gericht

Ihr Erstgespräch

Jede Situation erfordert es individuell betrachtet zu werden. Wir nehmen uns gerne die nötige Zeit dafür, auch Ihre spezielle Situation ausführlich zu besprechen. Vereinbaren Sie daher bitte einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.

Anmeldung
Telefonisch unter +43 1 533 70 36 werktags von 8:00 bis 16:00
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Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Rechtsthemen & Schwerpunkte

Skiunfall

Die meisten Skiunfälle werden dadurch verursacht, dass sich Schifahrer und Snowboarder nicht an die Pistenregeln (FIS-Regeln) halten, sich rücksichtslos verhalten oder auch alkoholisiert skifahren. Wer einen Skiunfall verursacht und einfach weiterfährt, macht sich noch zusätzlich strafbar. Jedenfalls sollte man sich nicht scheuen, etwaige Zeugen um deren Personalien zu bitten, um das Geschehene beweisen zu können

Ob das Bein oder der Ski gebrochen wurde, man kann in vielen Fällen Schadensersatz geltend machen. Um dies durchzusetzen, ist jede Art der Dokumentation für ihre Versicherung (Rechtsschutzversicherung, Sportunfallversicherung, die in Österreich häufig die Haushaltsversicherung ist) bzw. den persönlichen Rechtsanwalt hilfreich.

Veranstalterhaftung

Mit der Durchführung von Sportveranstaltungen werden Gefahrenquellen eröffnet, die dem Veranstalter eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegen. Rechtsgrundlage dieser Haftung des Veranstalters ist entweder eine Haftung aus Vertrag (Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer oder zwischen Veranstalter und zahlenden Publikum) oder aus Delikt (Übertretung von Rechtsvorschriften). Durch die Schaffung der Gefahrenquelle „Veranstaltung” ist auch eine Haftung aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht möglich. Dies bedeutet, dass auch bei für Zuschauer unentgeltlicher Darbietung der Veranstalter verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Der Veranstalter haftet daher bei Pflichtverletzung gegenüber den Teilnehmern, Zuschauern und Außenstehenden der Veranstaltung.

 

Pistenregeln

Schadenersatzforderungen aus Skiunfällen unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts. Ein Gesetzeswerk, das die Verhaltensweisen bzw. Verhaltenspflichten von Skifahrern regelt, existiert in Österreich nicht. Es kommen aber den FIS-Regeln (von der Fédération Internationale de Ski herausgegebenen Verhaltensregeln) besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich findet der Vertrauensgrundsatz Anwendung, es kann jeder Skifahrer davon ausgehen, dass sich auch die anderen an die FIS-Regeln halten. Ausgenommen davon sind Kinder sowie Personen, die nicht in der Lage sind sich regelkonform zu verhalten. Zu letzteren können auch Betrunkene und Fahranfänger zählen.

Abgesehen von den FIS-Pistenregeln, gibt es auch einen Pistenordnungsentwurf des Kuratoriums für alpine Sicherheit. Auch diese Verhaltensregeln sind maßgeblich auf österreichischen Skipisten und werden von Gerichten zur Beurteilung der Haftungsfrage herangezogen.

Häufige Fragen & Antworten

Sportunfall

Wer beim Fußball mit Freunden seinem Gegner ein Bein stellt und diesen dabei verletzt, wird mitunter mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Bei regelgerechtem Verhalten, wenn etwa zwei Spieler mit den Köpfen aufeinanderprallen, oder auch bei „normalen“ Regelverstößen kommt es zu keiner Haftung (keinen Anspruch auf Schadenersatz), weil die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wird. Tritt man seinem Gegenspieler grob schuldhaft in die Beine, kann ein Anspruch auf Schmerzengeld entstehen. Dann wird in einem gerichtlichen Verfahren das tatsächliche Verschulden und ein etwaiges rechtswidriges Verhalten, welches die Schadenersatzansprüche begründet, zu prüfen sein.

Wenn Sie in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt waren, kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann auch eine Strafanzeige wegen Körperverletzung (§§ 83 und 84 StGB), fahrlässiger Tötung (§§ 80 und 81 StGB) oder allenfalls zusätzlich „Imstichlassen eines Verletzten“ gemäß § 94 StGB erstattet werden. Leisten Zeuginnen/Zeugen oder Personen, die die Folgen eines Unfalls wahrnehmen, nicht die ihnen zumutbare Hilfe, können sie wegen Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB) belangt werden.