Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht regelt den wirtschaftlichen Wettbewerb und das Verhalten von Wettbewerbern auf dem freien Markt. Es setzt sich aus dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammen. Im alltäglichen Geschäftsleben wird voranging die Frage nach unlauterem Wettbewerb (im Sinne unaufrichtigen Verhaltens) gestellt, wenn der Verdacht auf eine unzulässige Benachteiligung durch die Konkurrenz besteht. Heutzutage werden auch gerne die Begriffe „Mitbewerber“ und „Marktbegleiter“ verwendet, um die Wettbewerbssituation zu umschreiben. Den Überblick über die rechtliche Situation zu behalten gestaltet sich oft schwierig, da die Auslegung und Anwendung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stark durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Österreich und in Europa geprägt ist. Im wirtschaftlichen Wettbewerb ist nicht nur Rechtssicherheit notwendig, sondern vor allem rasches Handeln. Unsere Rechtsanwälte garantieren durch deren jahrzehntelange Erfahrung, dass auch unter Zeitdruck die richtigen Schritte gesetzt werden.

Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne bei:

  • Wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen
  • Kennzeichenrecht
  • Recht der Werbung
  • IT, Internet, E-Commerce-Recht
  • Lizenz- und Vertragsrecht
  • Prozessführung und Vertretung vor Gerichten und Behörden

Ihr Erstgespräch

Jede Situation erfordert es individuell betrachtet zu werden. Wir nehmen uns gerne die nötige Zeit dafür, auch Ihre spezielle Situation ausführlich zu besprechen. Vereinbaren Sie daher bitte einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.

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Rechtsthemen & Schwerpunkte

Unlauteres Handeln

Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung geklagt werden.

Ebenso kann auf Unterlassung geklagt werden, wer eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen.

Als unlauteres Handeln gelten vor allem aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken gegenüber den Kundeninteressen.

Daneben gibt es noch einen Anhang zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in dem unlautere Praktiken angeführt werden. Darunter fallen z. B.

  • Kundenfang
  • Ausbeutung fremder Leistungen
  • Behinderungswettbewerb
  • Rechtsbruch (z. B. Verstoß gegen gewerberechtliche Regeln, Vernachlässigung der Impressumspflicht)

Darüber hinaus beschreibt der Gesetzgeber in der sogenannten „großen“ Generalklausel sehr weitläufig, unter welchen Umständen auf Unterlassung der unlauteren Handlung bzw. Geschäftspraxis geklagt werden kann.

Anzumerken ist noch, dass in erster Linie die Mitbewerber (neben einigen Kammern und wirtschaftlichen Interessenvertretungen) befugt sind Klage beim örtlich zuständigen Landesgericht bzw.in Wien beim Handelsgericht einzubringen, aber nicht die Kunden. Als Interessenvertretung der Konsumenten ist aber unter anderem der Verein für Konsumenteninformation befugt im Rahmen einer Verbandsklage auf Unterlassung zu klagen.

Ein fairer Wettbewerb wird vom Gesetzgeber gewünscht und vorausgesetzt. Im eigenen Interesse sollte aber jeder Unternehmer auf unlauteres Handeln verzichten, weil er durch einen derartigen Wettbewerbsverstoß eine Klage gegen sich samt einer einstweiligen Verfügung riskiert. Diese kann ihn massiv in der Ausführung seiner Geschäftstätigkeit bis zum Abschluss einer Verhandlung wegen unlauterem Wettbewerb behindern und erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten. Auch sind die Kosten in einem derartigen Verfahren recht hoch.

Ob durch schuldhaftes Verhalten auch Anspruch auf Schadenersatz eines oder mehrerer Mitbewerber besteht, ist nicht primäre Voraussetzung für einen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruch nach den Bestimmungen des UWG. Bei Verschulden kann aber der Urteilsspruch nach dem UWG auch Schadenersatz zuerkennen.

Siehe auch:
Allgemeines Zivilrecht (Abs. Schadenersatz)
Schadenersatz (Abs. Haftungsfrage)

Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken

Irreführend ist eine Geschäftspraktik dann, wenn Menschen dadurch veranlasst werden, eine andere geschäftliche Entscheidung zu treffen, als sie sie bei Kenntnis der wahren Sachlage treffen würden.

Als aggressiv gilt eine Geschäftspraktik, welche die Konsumenten in deren geschäftlicher Entscheidungsfindung hinsichtlich eines beworbenen Produkts wesentlich beeinträchtigt. Das ist z. B. der Fall, wenn das werbende Unternehmen unzulässigen Druck durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung ausübt.

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) will eine manipulierte Entscheidung verhindern und eine informierte, geschäftliche Entscheidung von Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen

Werbeankündigungen an Kinder

Wird eine direkte Aufforderung an Kinder gerichtet ein Produkt zu kaufen oder werden Kinder direkt dazu aufgefordert ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden das beworbene Produkt zu kaufen (z.B. „Hol dir das Stickerbuch“), dann liegt eine unlautere Werbung vor. Man geht davon aus, dass jedenfalls Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Kinder im Sinn dieses Gesetzes gelten.

Häufige Fragen & Antworten

Wettbewerbsrecht

Unter vergleichender Werbung werden werbemäßige Anpreisungen verstanden. Dabei wird das eigenen Angebot herausgestrichen und mit einer Bezugnahme auf Person, Ware oder Leistung eines oder mehrerer ausdrücklich genannter oder zumindest erkennbarer Mitbewerber verbunden. Da niemand in der Werbung die Nachteile der eigenen Leistung hervorhebt, verfolgt eine solche Bezugnahme den Zweck, das eigene Angebot vorteilhafter herauszustreichen. Die Werbevergleichsrichtlinie enthält einen Bedingungskatalog. Werden die darin enthaltenen Negativbedingungen erfüllt, ist vergleichende Werbung zulässig. Das UWG hat diesen „Bedingungskatalog“ mit den Novellen 2007 und 2015 umgesetzt.

Zuerst muss geklärt werden, ob diese Vorwürfe zu recht bestehen. Nur unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts mit Prozesserfahrung im Wettbewerbsrecht wird sich das feststellen oder zumindest bestmöglich einschätzen lassen. Die Gesetzestexte dazu sind oft sehr allgemein formuliert und lassen dem Gericht viel Spielraum bei der Auslegung. Kenntnisse über Höchstgerichtsurteile in vergleichbaren Fällen sind eine unverzichtbare Basis für die Einschätzung der Situation und die Verteidigung vor Gericht.