Fragen & Antworten

Allgemeines Zivilrecht

Liegt ein Mangel vor, der mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln behoben werden kann, muss der Käufer zur Verbesserung auffordern, doch darf der gewählte Rechtsbehelf für den Lieferanten nicht unverhältnismäßig (unzumutbar) sein. Ist der Mangel unbehebar, die Behebung für den Käufer untunlich oder unzumutbar oder wird die Behebung vom Lieferanten verweigert bzw. unangemessen verzögert wird, kann je nach Erheblichkeit der Vertragsverletzung auch Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages, also Sache oder Leistung gegen Geld) oder im Falle nur geringfügiger Mängel Preisminderung verlangt werden.

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft (ein Vertrag zwischen Unternehmer und Konsument), können Gewährleistungsansprüche weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nebenvereinbarungen noch in Einzelverträgen ausgeschlossen werden. Lediglich bei gebrauchten Waren kann ausdrücklich vereinbart werden, dass die 2-Jahres-Frist auf 1 Jahr verkürzt wird. Ein KFZ gilt z.B. als gebraucht, wenn es in Summe 12 Monate zum öffentlichen Verkehr zugelassen war.

Die Bestimmungen einer Garantie können in keinem Fall die gesetzliche Gewährleistungspflicht ersetzen oder aufheben.

Der Verkäufer ist zur Gewährleistung der Mangelfreiheit verpflichtet. Unter Gewährleistung versteht man also die verschuldensunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel, die zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt schon vorhanden sind.

Tritt ein solcher Mangel innerhalb der ersten 6 Monate zum Vorschein, gilt die grundsätzliche Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen ist und beanstandet werden kann. Danach gilt diese Vermutung nicht mehr und es muss der Beweis erbracht werden, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon bestand. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich nach 2 Jahren ab Lieferung. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Frist 3 Jahre.

Die Garantieerklärung hingegen ist eine freiwillige Zusage, dass eine Sache bzw. ein Werk eine bestimmte Zeit lang die vereinbarten Eigenschaften (wie z.B. Funktionstüchtigkeit, geringe Abnutzung etc.) beibehält. Die Garantie kann auch an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. In der Regel ist eine Garantie zeitlich befristet. Der Zeitpunkt, wann ein allfälliger Mangel während der Garantiezeit auftritt, ist bei der Garantie irrelevant. Garantien müssen auf Wunsch des Konsumenten schriftlich in Papierform oder auf dauerhaftem digitalem Datenträger übermittelt werden. Sie müssen den Hinweis enthalten, dass zusätzliche Garantien über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus zugesichert werden und diese einzeln beschreiben. Garantien müssen für einen Verbraucher immer mehr Rechte enthalten, als die gesetzliche Gewährleistung bereits beinhaltet.


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Arbeitsrecht

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer während des Krankenstandes gekündigt werden. Zu beachten ist aber, dass er trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist den Krankenentgeltanspruch während des im Gesetz festgelegten Zeitraumes weiter behält.

Ausbildungskosten können dann zurückverlangt werden, wenn es sich dabei um jene vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten und belegbaren Kosten (Kurskosten, Reisekosten, Aufenthaltskosten, Sachaufwand, allenfalls Lohnkosten) handelt, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt haben.

Dazu müssen diese aber auch bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können. Der Rückersatz muss zwingend schriftlich vereinbart werden, sobald alle notwendigen Informationen über Kosten, Inhalt und Dauer der Ausbildung vorliegen. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung volljährig sein, die Bindungsdauer an die Vereinbarung zur Kostenrückerstattung kann maximal 5 Jahre (in Ausnahmefällen 8 Jahre) betragen und die vereinbarte Summe muss in gleichbleibenden monatlichen Raten rückerstattet werden.

Grundsätzlich möchte der Arbeitgeber damit vermeiden, dass informelles Betriebskapital wie Kundenkontakte, besondere Sachkenntnisse und Strategien durch einen Jobwechsel der Konkurrenz zu Gute kommen. Der ehemalige Arbeitnehmer soll durch die Konkurrenzklausel davon abgehalten werden, unmittelbar oder nach einer bestimmten Zeit (Übergangsfrist) zu einem Konkurrenzbetrieb zu wechseln oder selbst einen solchen zu gründen.

Die Konkurrenzklausel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und hängt von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Der Arbeitgeber kann seine Rechte aus der Konkurrenzklausel auch dann geltend machen, wenn er das Arbeitsverhältnis löst und dabei erklärt, dass er für die Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer das ihm zuletzt zukommende Entgelt leisten werde.

Die Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher ist sie nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nach objektiver Betrachtung die Interessen des Arbeitgebers so schwer beeinträchtigt, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann. Die Entlassung muss sofort ausgesprochen werden, wenn ein im Gesetz genannter Entlassungsgrund bekannt wird. Ein späterer Ausspruch der Entlassung ist nicht wirksam, da die Beeinträchtigung dann nicht als ausreichend unzumutbar angesehen werden kann. Allerdings wird dem Arbeitgeber zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung vom Gesetz her eine angemessene kurze Überlegungsfrist eingeräumt, um sich über die Rechtslage zu informieren. Zudem besteht die Möglichkeit, den Arbeitnehmer bis zur Klärung der tatsächlichen Situation oder der rechtlichen Lage freizustellen.

Vorsicht ist geboten beim „planmäßigen, verwerflichen Ausspannen“ von höher qualifizierten Mitarbeitern zum Zweck, deren Erfahrungen, Leistungen bzw. Beziehungen dem neuen Mitbewerber nutzbar zu machen, und mit den abgeworbenen Mitarbeitern dem ehemaligen Arbeitgeber Kunden „abzujagen“. Dies stellt einen Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts dar.



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Datenschutzrecht

Nach der DSGVO ist keine Meldung mehr an das Datenverarbeitungsregister (DVR) zu erstatten. Zum Zweck der Einhaltung der Verordnung sieht diese aber nun für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern vor, Verzeichnisse über die Verarbeitung von Daten zu führen. Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern besteht die Dokumentationspflicht nur dann, wenn

  • die Datenverarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt.
  • die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt.
  • die Verarbeitung sensible Daten bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen beinhaltet.

Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht sind Sanktionen bis zu 10 Mio. Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes des letzten Jahres möglich.

Ab Mai 2018 hat der Auftraggeber (Verantwortliche) schon im Vorfeld eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn bei einer Form der Verarbeitung personenbezogener Daten, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung, voraussichtlich ein hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht. Dabei ist bereits vorab eine Abschätzung der Folgen für den Schutz der personenbezogenen Daten durchzuführen. Dies wird vor allem beim Einsatz neuer Technologien in der Datenverarbeitung der Fall sein. Die Datenschutz-Folgenabschätzung muss zumindest nachfolgende Inhalte enthalten:

  • Eine systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge und deren Zwecke inklusive der verfolgten berechtigten Auftraggeberinteressen
  • Eine zweckbezogene Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge
  • Eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, die durch die Form der Verarbeitung anfallen können
  • Geplante Maßnahmen zur Risikominimierung, wie Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zum Schutz der personenbezogenen Daten


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Erbrecht

Sowohl beim eigenhändigen, als auch beim fremdhändigen Testament gibt es Formvorschriften, die unbedingt einzuhalten sind, damit das Testament seine Gültigkeit erlangt.

Beim eigenhändigen Testament ist es erforderlich, dass der Testator den gesamten Text eigenhändig verfasst und am Ende des Textes unterschreibt, sodass über die Identität des Testamentsverfassers kein Zweifel besteht. Zeugen sind beim eigenhändigen Testament nicht nötig.

Wird das Testament nicht handschriftlich, sondern mit einer Schreibmaschine, einem PC oder handschriftlich von einer dritten Person verfasst, spricht man von einem fremdhändigen Testament, welches strengeren Formvorschriften unterliegt. Das Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden und von ihm in einem eigenhändig verfassten Zusatz darauf hingewiesen werden, dass die Urkunde tatsächlich seinen letzten Willen enthält.

Es ist überdies notwendig, das Testament von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Identitäten aus der Urkunde hervorgehen müssen. Die Zeugen bestätigen lediglich, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Sie haben mit einem eigenhändigen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft als „ersuchter Testamentszeuge“ hinzuweisen.

Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube, Stumme, sowie Personen, die der Sprache in der das Testament verfasst wurde nicht mächtig sind und sogenannte „befangene“ Personen können nicht als Zeugen fungieren.

Anspruch auf ein Pflegevermächtnis haben prinzipiell nur nahe Angehörige. Dieser Anspruch besteht, wenn der Berechtigte den Verstorbenen vor dessen Tod zumindest sechs Monate in nicht geringem Ausmaß gepflegt hat. Wurde dem pflegenden Angehörigen zur Abgeltung dieser Leistung bereits eine Zuwendung aus dem Nachlass zugedacht oder zu Lebzeiten ein Entgelt gewährt, steht ihm das Pflegevermächtnis nicht mehr zu.

Mit der Erbrechtsreform 2017 wird erstmalig auch ein gesetzliches „außerordentliches Erbrecht“ des Lebensgefährten eingeführt. Dieses kommt nur dann zum Tragen, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Nachlass gelangt und der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Falls kein gemeinsamer Haushalt geführt wurde, müssen dafür erhebliche gesundheitliche oder berufliche Gründe bestanden haben. Der Nachweis einer „für Lebensgefährten typischen Verbundenheit“ ist erforderlich.

Ab Jänner 2017 ist auch ein gesetzliches Vorausvermächtnis für den Lebensgefährten vorgesehen, welches sich am Vorausvermächtnis der Ehegatten orientiert. Es kommt dem Lebensgefährten zu, falls die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Gegenüber dem Vorausvermächtnis der Ehegatten ist es allerdings insofern beschränkt, dass dem Lebensgefährten das Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung nur auf ein Jahr befristet eingeräumt wird.

Grundsätzlich wird ein Pflichtteil mit dem Tod des Erblassers fällig, er kann aber erst ein Jahr nach dessen Tod geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann auf Anordnung des Erblassers (oder auf Antrag der Erben) der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden oder Ratenzahlung vereinbart werden, um etwaigen mit dem Pflichtteilsrecht verbundenen Belastungen des Erben vorzubeugen. In besonderen Fällen kann gerichtlich die Verlängerung der Stundung auf maximal zehn Jahre verfügt werden. Durch die Stundung soll der Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils hinausgeschoben werden. Die Fälligkeit, die bereits zum Todeszeitpunkt gegeben ist, bleibt aber unberührt. In diesem Fall ist der Pflichtteil vom Todeszeitpunkt an durch die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent zu verzinsen.

Seit 1.1.2017 werden mit der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers automatisch Testamente aufgehoben, die einen früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten begünstigen.

Möchte der Erblasser, dass das Testament trotz rechtskräftiger Scheidung aufrecht bleibt, so muss er das – etwa schon im Testament – anordnen.



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Scheidung, Ehe- und Familienrecht

Nach der Scheidung sind die Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, sowie die Namensfolgen und sozialversicherungsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Konsequenzen abzuklären. Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung hängt weitgehend vom Schuldausspruch sowie von den Lebensverhältnissen der Ehegatten ab.

Das Gesetz kennt vier Scheidungsmöglichkeiten. Neben der einvernehmlichen und strittigen Scheidung gibt es die Scheidung aus anderen Gründen (dazu zählen die Scheidung ohne Verschulden des Ehepartners, z.B. wegen Krankheit) und die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren. Voraussetzung ist, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist.

Außerdem kann eine Ehe auch aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. Auf Nichtigkeit der Ehe kann man sich berufen, wenn z.B. ein Ehepartner dem Gesetz nach nicht heiratsfähig war. Die Aufhebung der Ehe dient dazu eine Ehe zu beenden, die unter irreführenden Umständen geschlossen wurde. Ein typischer Anwendungsfall wäre z. B. Ehebetrug durch einen Heiratsschwindler, der vorsätzlich falsche Vermögenswerte vorgetäuscht hat.

Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Solange das Kind noch minderjährig ist, macht der das Kind betreuende Elternteil den Unterhalt gegen den Unterhaltsschuldner geltend.

Für den Fall, dass beide Elternteile getrennt voneinander leben, hat der nicht beim Kind lebende Elternteil für sein Kind Geldunterhalt zu leisten. Wie hoch der zu leistende Unterhalt ist, hängt in erster Linie vom Nettoeinkommen und den Sorgepflichten für etwaige andere Kinder des Unterhaltspflichtigen ab. Die Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sind dem Alter des Kindes entsprechend gestaffelt. Etwaige Naturalleistungen, wie Schulkosten oder die Finanzierung einer Wohnung, werden auf den Geldanspruch angerechnet. Es ist ein Mindestunterhalt (der sogenannte Regelbedarf) und ein Maximalunterhalt (die Playboy-Grenze) zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist auch nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge beider Elternteile vorgesehen, sofern sich die Eltern darüber einigen können, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich leben soll. Es ist aber auch möglich, dass die Ehegatten sich auf die Alleinobsorge eines Elternteils einigen.

Kommt innerhalb angemessener Frist nach Auflösung der Ehe keine Einigung hinsichtlich der Obsorge zustande, muss das Gericht entscheiden, wobei nach Änderung der Verhältnisse eine Neuregelung der Obsorge bei Gericht beantragt werden kann. Das Gericht hat immer das Kindeswohl zu berücksichtigen.



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Immobilien und Baurecht

Das Nachbarrecht (Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern untereinander) ist im Gesetz umfassend geregelt.

Grundsätzlich gilt eine Rücksichtnahmepflicht und es müssen ortsübliche Einwirkungen, wie z. B. der Lärm von spielenden Kindern oder das Krähen eines Hahnes auf dem Land, von jedem Grundstückseigentümer geduldet werden, solange sie das gewöhnliche Ausmaß nicht überschreiten und die Nutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benützung kann vom Nachbarn verlangt werden, dass die Störungen beendet und ein entstandener Schaden ersetzt wird. Ebenso ist es möglich gegen den Nachbar vorzugehen, wenn dieser durch Pflanzen Luft oder Licht entzieht, sodass eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Besteht aufgrund von Vertiefungen des Nachbargrundstückes Einsturzgefahr der eigenen Liegenschaft, gibt es Unterlassungs- und Ersatzansprüche gegen den Nachbarn.

Gegen eine behördlich genehmigte Anlage gibt es allerdings keine Unterlassungsansprüche, sondern ausschließlich Schadenersatzansprüche.

Hinsichtlich etwaiger Bautätigkeiten am Nachbargrundstück räumen die Bauordnungen den Eigentümern benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren Parteistellung ein, sofern ihre subjektiv – öffentlichen Rechte (Rechte die der Wahrung öffentlicher Interessen und dem Schutz des Nachbarn dienen) berührt sind.

Beim Einheitswert handelt es sich um einen Schätzwert des Grundvermögens, der als Berechnungsgrundlage für bestimmte Abgaben und Beiträge herangezogen wird und auf Antrag vom Finanzamt mit Bescheid festgestellt wird.

Unter dem Verkehrswert versteht man hingegen jenen Preis, der beim Verkauf einer Immobilie üblicherweise im Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Ermittelt wird der Verkehrswert unter Berücksichtigung der Lage, der Ausstattung und des Zustandes der Immobilie, wobei verschiedene Berechnungsverfahren zur Verfügung stehen.

Seit der Steuerreform 2015 dient der Verkehrswert auch als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer z. B. bei Schenkungen und Erbschaften. In der Regel liegt der Verkehrswert deutlich über dem Einheitswert.

Ein Wohnungseigentümer, der als solcher auch Miteigentümer der Liegenschaft ist, hat für alle Kosten, die bei der Nutzung der Liegenschaft anfallen, anteilig aufzukommen.

Konkret sind das die Betriebskosten und Bewirtschaftungskosten (Abwassergebühren, Kosten für die Müllabfuhr oder Grundsteuer), Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten (Kosten für Arbeiten an der Außenseite des Gebäudes oder notwendiger Reparaturen) und Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen (Grünanlagen, Aufzüge).

Zusätzlich gibt es Beiträge zur Rücklage der Eigentumswohnanlage, welche eine Vorsorge für künftige Aufwendungen bilden soll und auf einem eigens dafür vorgesehenen Konto angelegt wird.



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Miet- und Wohnrecht

Die Hinterlegung einer Kaution kann als Sicherheit für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag entstehenden Ansprüche gegen den Mieter dienen und ist vertraglich zu vereinbaren.

Grundsätzlich ist die Kaution dem Mieter nach Ende des Mietvertrages samt Zinsen unverzüglich zurückzuerstatten, sofern dieser keine Beschädigungen am Mietgegenstand verursacht hat und mit dem Mietzins nicht im Rückstand ist. Mit „unverzüglich“ ist gemeint, dass dem Vermieter zur Feststellung von allfälligen bestehenden Forderungen gegen den Mieter eine Frist von einigen Tagen eingeräumt werden soll. Nicht zulässig ist es, die Kaution so lange einzubehalten, bis die Betriebs – oder Heizkostenabrechnung für das laufende Jahr fällig wird.

Führt ein Schaden zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung, hat der Mieter grundsätzlich ein Recht auf Mietzinsminderung.

Die Einbehaltung des Mietzinses oder eines Anteils davon kann aber zu einem gerichtlichen Verfahren führen. Der Mietzins kann auch weiterbezahlt werden, allerdings mit dem Hinweis, dass dies nur unter Vorbehalt passiert.

Grundsätzlich kann der Mietzins eingeklagt werden. Zeigt sich der Mieter in keiner Weise zahlungswillig und ist der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete in Mietzinsrückstand, bietet der Gesetzgeber dem Vermieter die Möglichkeit, bei Gericht eine Mietzins- und Räumungsklage einzubringen. Weitere berechtigte Gründe für eine Räumungsklage sind der nachteilige Gebrauch der Wohnung durch den Mieter oder wenn sich dieser grob ungehörig verhält.

Bestehen die Kündigungsgründe oder Räumungsgründe zu Recht (z. B. bei einem Mietzinsrückstand), wird das Gericht die Kündigung und Räumung bestätigen. Begleicht der Mieter die Schuld bis zum Ende des Verfahrens und hat er an der Entstehung des Mietzinsrückstandes kein grobes Verschulden, kann er der Kündigung bzw. Räumung entgehen.

Zieht der gekündigte Mieter trotz Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils nicht aus, kann der Vermieter eine Räumungsexekution zu dessen Lasten beantragen. Wird diese bewilligt, kommt es zur Delogierung des Mieters.

Sofern die Therme mitvermietet ist und zur Ausstattung der Wohnung gehört, obliegt es dem Vermieter diese zu reparieren beziehungsweise zu erneuern. Dies gilt grundsätzlich für alle Mietverträge über Mietwohnungen in Altbauten, die vor 1945 errichtet wurden, für geförderte Neubauten, die nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden und für nach 1945 errichtete Eigentumswohnungen.

Eine Ausnahme bilden Wohnungen in Ein – und Zweifamilienhäusern, sowie Ferien – und Dienstwohnungen. Dort kann die Erhaltungspflicht des Vermieters für mitvermietete Heizthermen unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich abgeändert werden.

Nicht zu verwechseln mit der Erhaltung der Heiztherme ist ihre Wartung. Für diese sind die Mieter zuständig und sie haben bei Feststellung eines Schadens umgehend den Vermieter darüber zu informieren und die Reparatur zu beantragen.



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Prozessrecht

Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden müssen auch strafrechtliche Ermittlungen von der Polizei geführt werden. Bereits eine gebrochene Hand ist eine schwere Körperverletzung, die einen Straftatbestand bildet. In dem Ermittlungsverfahren wird von der Polizei erhoben, ob es sich tatsächlich um die Verwirklichung eines Straftatbestandes handelt, der an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige weiterzuleiten ist. Es kann aber auch sein, dass die Polizei zum Ergebnis kommt, dass wegen Geringfügigkeit der Verletzung keine weiteren Schritte zu unternehmen sind und stellt das Ermittlungsverfahren dann ein.

Weiteres zum Thema siehe auch: Verkehrsunfall

Grundsätzlich ja, denn damit scheint keine Eintragung im Strafregister auf. Eine nicht getilgte Vorstrafe schränkt das Wahlrecht und die Ausübung eines Gewerbes ein. Außerdem verlangen die meisten Arbeitgeber ein einwandfreies Leumundszeugnis. Besonders wirkt sich die Vorstrafe bei wiederholter Tatbegehung auf das Strafmaß aus. So können z. B. bereits zwei leichte Körperverletzungen hintereinander aus unglücklichen Umständen zu einer Freiheitsstrafe führen.



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Strafrecht

Die Beiziehung eines Anwaltes ist nicht zwingend vorausgesetzt, doch ist es durchaus sinnvoll, bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme einen Rechtsbeistand an der Seite zu haben. Die ersten Fragen sind mitunter wesentlich für das weitere Verfahren. Wer sich hier nicht sicher ist, kann vom Recht zu schweigen Gebrauch machen und rechtzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen. Ein Anwalt wahrt für Sie Ihr Recht auf ein faires Verfahren und berät Sie über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten.

Unter Körperverletzung versteht man den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer Verletzung oder einer Gesundheitsschädigung. Hierunter fallen u.a.

  • fahrlässige Körperverletzung
  • fahrlässige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
  • vorsätzliche leichte Körperverletzung
  • vorsätzliche schwere Körperverletzung
  • vorsätzliche Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  • vorsätzliche Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  • absichtliche schwere Körperverletzung

Fahrlässig verursachte Körperverletzungen, die ohne schweres Verschulden des Täters entstanden sind und nicht länger als 14 Tage andauern oder nahe Angehörige des Verursachers betreffen, sind nicht strafbar.

Hingegen werden jene Täter, die fahrlässig z.B. einen Verkehrsunfall unter besonders gefährlichen Umständen (z.B. alkoholisiert) verursacht haben, strenger bestraft.

 

Mit der Diversion hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bei bestimmten Delikten die Möglichkeit auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und der Beschuldigte oder Angeklagte die Verantwortung für die Tat übernimmt. Dem Beschuldigten bzw. dem Angeklagten wird im Rahmen der Diversion angeboten, sich einer belastenden Maßnahme zu unterwerfen (z.B. gemeinnützige Arbeit), eine Geldbuße zu bezahlen oder Ähnliches. In diesem Fall erfolgt weder ein Schuldspruch noch eine formelle Verurteilung. Es erfolgt auch keine Eintragung ins Strafregister. Allerdings wird die Diversion justizintern für zehn Jahre gespeichert.



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Urheberrecht

Darauf gibt es keine allgemeingültige Antwort. Hierbei handelt es sich um den Schutz eines Persönlichkeitsrechts, dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“. Wenn die Umstände diesen Schutz einräumen, bedarf es des Einverständnisses der abgebildeten Person bzw. aller Personen auf einem Foto.

Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden“. Dieser Begriff wurde allerdings vom Gesetz nicht näher festgelegt, deshalb gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. In erster Linie soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, vor allem in Form von Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung. Personenfotos dürfen nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden. Dabei kann es auch auf das Bild im Zusammenhang mit einem Text ankommen. Der Begriff „negativer Zusammenhang“ wird von den Gerichten weit ausgelegt. Es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird und die Veröffentlichung damit unzulässig wird. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Die Abgrenzung ob ein Unterlassungsanspruch aufgrund berechtigtem Interesse besteht, ist sehr unscharf formuliert. Das erschwert die Einschätzung für den möglichen Ausgang eines Verfahrens und erhöht das finanzielle Risiko für die prozessführenden Parteien. Als grobe Richtschnur kann man sich fragen, ob es irgendeinen objektiven Grund geben könnte, warum eine Person gegen die Veröffentlichung in der konkreten Form sein könnte.

Für Personen des öffentlichen Lebens gelten abweichende Regeln.

Ab Mai 2018 sind zusätzlich die verschärften Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Neu zu beachten.

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Es ist im Bereich des Urheberrechts nicht erforderlich jemanden vor der Klage zur Unterlassung aufzufordern. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass jemand, der einmal gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, dies wieder tun wird und daher Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr besteht also auch bei sofortiger Beendigung des Verstoßes weiter. Der Beklagte müsste daher beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Unterlassungsklage nicht notwendig war.

Achtung: Im Urheberrecht gilt, zumindest soweit es den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch betrifft, eine verschuldensunabhängige Haftung, d.h. der Verletzer muss gar nicht wissen, dass er fremde Rechte verletzt.


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Verkehrsrecht

Wer beim Fußball mit Freunden seinem Gegner ein Bein stellt und diesen dabei verletzt, wird mitunter mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Bei regelgerechtem Verhalten, wenn etwa zwei Spieler mit den Köpfen aufeinanderprallen, oder auch bei „normalen“ Regelverstößen kommt es zu keiner Haftung (keinen Anspruch auf Schadenersatz), weil die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wird. Tritt man seinem Gegenspieler grob schuldhaft in die Beine, kann ein Anspruch auf Schmerzengeld entstehen. Dann wird in einem gerichtlichen Verfahren das tatsächliche Verschulden und ein etwaiges rechtswidriges Verhalten, welches die Schadenersatzansprüche begründet, zu prüfen sein.

Wenn Sie in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt waren, kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann auch eine Strafanzeige wegen Körperverletzung (§§ 83 und 84 StGB), fahrlässiger Tötung (§§ 80 und 81 StGB) oder allenfalls zusätzlich „Imstichlassen eines Verletzten“ gemäß § 94 StGB erstattet werden. Leisten Zeuginnen/Zeugen oder Personen, die die Folgen eines Unfalls wahrnehmen, nicht die ihnen zumutbare Hilfe, können sie wegen Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB) belangt werden.

Im Ausland unverschuldet in einen Unfall (Verkehrsunfall, Sportunfall) verwickelt zu werden wirft zusätzliche rechtliche Probleme auf. Oft gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden wegen sprachlicher Barrieren sehr schwierig. Bei Verkehrsunfällen außerhalb der EU müssen etwaige Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung eingereicht werden. Der Aufwand ist wegen der oft problematischen Gesetzeslage, vor allem aber wegen oft sehr schleppender Liquidierungspraxis ausländischer Versicherungen, erheblich. Bei Unfällen im Ausland innerhalb der EU kann der Geschädigte nunmehr auch vor dem Gericht seines Wohnortes, wenn dieser in der EU liegt, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben.


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Wettbewerbsrecht

Unter vergleichender Werbung werden werbemäßige Anpreisungen verstanden. Dabei wird das eigenen Angebot herausgestrichen und mit einer Bezugnahme auf Person, Ware oder Leistung eines oder mehrerer ausdrücklich genannter oder zumindest erkennbarer Mitbewerber verbunden. Da niemand in der Werbung die Nachteile der eigenen Leistung hervorhebt, verfolgt eine solche Bezugnahme den Zweck, das eigene Angebot vorteilhafter herauszustreichen. Die Werbevergleichsrichtlinie enthält einen Bedingungskatalog. Werden die darin enthaltenen Negativbedingungen erfüllt, ist vergleichende Werbung zulässig. Das UWG hat diesen „Bedingungskatalog“ mit den Novellen 2007 und 2015 umgesetzt.

Zuerst muss geklärt werden, ob diese Vorwürfe zu recht bestehen. Nur unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts mit Prozesserfahrung im Wettbewerbsrecht wird sich das feststellen oder zumindest bestmöglich einschätzen lassen. Die Gesetzestexte dazu sind oft sehr allgemein formuliert und lassen dem Gericht viel Spielraum bei der Auslegung. Kenntnisse über Höchstgerichtsurteile in vergleichbaren Fällen sind eine unverzichtbare Basis für die Einschätzung der Situation und die Verteidigung vor Gericht.


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