Die seit 1.1.2017 in Kraft getretene Erbrechtsreform „Erbrecht neu“ hat einige wesentliche Änderungen für das Erbrecht in Österreich mit sich gebracht.
Liegt bereits ein gültiges Testament vor, gilt es die bestehende Nachlassregelung in Einklang mit der Erbrechtsreform zu bringen. Bei der Nachlassplanung (z. B. letztwillige Anordnungen, Testament, Vermächtnis, Errichtung von Kauf- und Schenkungsverträgen, Schenkungen auf den Todesfall, Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverzichten) ist es dringend angeraten, sich juristisch beraten zu lassen. Die Berücksichtigung des Erbrechts und eine vorausschauende Nachlassplanung helfen spätere Erbstreitigkeiten und deren Folgekosten zu vermeiden.
Jede Situation erfordert es individuell betrachtet zu werden. Wir nehmen uns gerne die nötige Zeit dafür, auch Ihre spezielle Situation ausführlich zu besprechen. Vereinbaren Sie daher bitte einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.
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Die wichtigsten Neuerungen, die auf alle Todesfälle ab dem 1.1.2017 anzuwenden sind, betreffen folgende Themen:
Seit 2008 ist in Österreich keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr zu entrichten. Trotzdem müssen Erbschaften und Schenkungen ab einem Vermögenswert von € 15.000,- dem Finanzamt gemeldet werden. Die Verletzung dieser Meldepflicht wird mit empfindlichen Geldbußen bestraft. Für eine ererbte Immobilie muss in jedem Fall Grunderwerbssteuer bezahlt werden. Oft ist diese Grunderwerbssteuer gemeint, wenn auch nach 2008 „Erbschaftssteuer“ zu bezahlen war.
Wer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, muss dennoch mit der dort geltenden Erbschaftssteuer rechnen. Die seit 2015 wirksame EU Erbrechtsverordnung bestimmt den Wohnort als maßgeblich und nicht die Staatsangehörigkeit. Mit Nicht EU-Mitgliedstaaten (z.B. USA, Schweiz, Liechtenstein etc.) wurden einzelne sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen getroffen um der Gefahr einer Doppelbesteuerung vorzubeugen.
Dabei handelt es sich um den Mindestanteil am Erbe des Verstorbenen, der bestimmten erbberechtigten Personen zusteht. Den Pflichtteil erhalten die hierzu Berechtigten aus dem Nachlass des Verstorbenen auch, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Seit dem Inkrafttreten des neuen Erbrechts mit 1.1.2017 sind nur die Nachkommen und die Ehegattin bzw. der Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Der Anspruch auf einen Pflichtteil für Eltern und weitere Vorfahren (z.B. Großeltern) entfällt.
Die Pflichtteilsquote beträgt einheitlich die Hälfte dessen, was dem Berechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde. Den Lebensgefährten kommt zwar kein Anspruch auf den Pflichtteil zu, unter bestimmten Voraussetzungen genießen diese aber ein „außerordentliches Erbrecht“ sowie einen Anspruch auf ein zeitlich befristetes Vorausvermächtnis. Das ist dann möglich, wenn es keine gesetzlichen (z.B. Kinder) oder durch das Testament eingesetzte Erben gibt. Durch neue Regelungen können Begünstigungen (Schenkung, Privatstiftung etc.), die der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers aus dessen Vermögen erhalten hat, bei der Bemessung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Der Pflichtteil ist sofort nach dem Tod des Erblassers fällig, kann aber erst ein Jahr nach dessen Tod eingefordert werden. Der Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu leisten.
Darunter versteht man die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Sie ist nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wirksam. Die Erbrechtsreform legt die neuen Enterbungsgründe fest. Neu ist nun, dass man auch mit strafbaren Handlungen gegen Angehörige des Verstorbenen und groben Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sein Erbrecht verwirken kann. Dafür ist die „beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ künftig kein Enterbungsgrund mehr.
Sowohl beim eigenhändigen, als auch beim fremdhändigen Testament gibt es Formvorschriften, die unbedingt einzuhalten sind, damit das Testament seine Gültigkeit erlangt.
Beim eigenhändigen Testament ist es erforderlich, dass der Testator den gesamten Text eigenhändig verfasst und am Ende des Textes unterschreibt, sodass über die Identität des Testamentsverfassers kein Zweifel besteht. Zeugen sind beim eigenhändigen Testament nicht nötig.
Wird das Testament nicht handschriftlich, sondern mit einer Schreibmaschine, einem PC oder handschriftlich von einer dritten Person verfasst, spricht man von einem fremdhändigen Testament, welches strengeren Formvorschriften unterliegt. Das Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden und von ihm in einem eigenhändig verfassten Zusatz darauf hingewiesen werden, dass die Urkunde tatsächlich seinen letzten Willen enthält.
Es ist überdies notwendig, das Testament von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Identitäten aus der Urkunde hervorgehen müssen. Die Zeugen bestätigen lediglich, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Sie haben mit einem eigenhändigen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft als „ersuchter Testamentszeuge“ hinzuweisen.
Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube, Stumme, sowie Personen, die der Sprache in der das Testament verfasst wurde nicht mächtig sind und sogenannte „befangene“ Personen können nicht als Zeugen fungieren.
Anspruch auf ein Pflegevermächtnis haben prinzipiell nur nahe Angehörige. Dieser Anspruch besteht, wenn der Berechtigte den Verstorbenen vor dessen Tod zumindest sechs Monate in nicht geringem Ausmaß gepflegt hat. Wurde dem pflegenden Angehörigen zur Abgeltung dieser Leistung bereits eine Zuwendung aus dem Nachlass zugedacht oder zu Lebzeiten ein Entgelt gewährt, steht ihm das Pflegevermächtnis nicht mehr zu.
Mit der Erbrechtsreform 2017 wird erstmalig auch ein gesetzliches „außerordentliches Erbrecht“ des Lebensgefährten eingeführt. Dieses kommt nur dann zum Tragen, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Nachlass gelangt und der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Falls kein gemeinsamer Haushalt geführt wurde, müssen dafür erhebliche gesundheitliche oder berufliche Gründe bestanden haben. Der Nachweis einer „für Lebensgefährten typischen Verbundenheit“ ist erforderlich.
Ab Jänner 2017 ist auch ein gesetzliches Vorausvermächtnis für den Lebensgefährten vorgesehen, welches sich am Vorausvermächtnis der Ehegatten orientiert. Es kommt dem Lebensgefährten zu, falls die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Gegenüber dem Vorausvermächtnis der Ehegatten ist es allerdings insofern beschränkt, dass dem Lebensgefährten das Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung nur auf ein Jahr befristet eingeräumt wird.
Grundsätzlich wird ein Pflichtteil mit dem Tod des Erblassers fällig, er kann aber erst ein Jahr nach dessen Tod geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann auf Anordnung des Erblassers (oder auf Antrag der Erben) der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden oder Ratenzahlung vereinbart werden, um etwaigen mit dem Pflichtteilsrecht verbundenen Belastungen des Erben vorzubeugen. In besonderen Fällen kann gerichtlich die Verlängerung der Stundung auf maximal zehn Jahre verfügt werden. Durch die Stundung soll der Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils hinausgeschoben werden. Die Fälligkeit, die bereits zum Todeszeitpunkt gegeben ist, bleibt aber unberührt. In diesem Fall ist der Pflichtteil vom Todeszeitpunkt an durch die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent zu verzinsen.
Seit 1.1.2017 werden mit der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers automatisch Testamente aufgehoben, die einen früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten begünstigen.
Möchte der Erblasser, dass das Testament trotz rechtskräftiger Scheidung aufrecht bleibt, so muss er das – etwa schon im Testament – anordnen.