Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kommt je nach Art der Beteiligung mit den unterschiedlichsten Rechtsthemen und Gesetzen (Straßenverkehrsordnung, Zivilrecht, Strafrecht) in Berührung. Als Zeuge ist man dazu verpflichtet Hilfe zu holen oder nach bestem Wissen und Gewissen zu leisten (anderenfalls: unterlassene Hilfeleistung) und für die Aufklärung des Unfallhergangs (Schuldfrage) zur Verfügung zu stehen. Als Unfallbeteiligter und besonders als mutmaßlicher Unfallverursacher darf man den Unfallort nicht verlassen (anderenfalls: Fahrerflucht). Die Unfallstelle ist mit einem Pannendreieck abzusichern, wenn der übrige Verkehr behindert oder gefährdet wird. Bei Personenschaden ist in jedem Fall die Polizei zu verständigen, weil der Verdacht auf eine Körperverletzung besteht und das ein strafrechtlicher Tatbestand sein kann, dies im Gegensatz zum reinen Sachschaden an einem KFZ oder an straßenbaulichen Einrichtungen. An dieser Aufzählung erkennt man wie wichtig es ist, Rechtssicherheit durch einen Anwalt zu haben, damit ein Verkehrsunfall keine ungerechtfertigten Schadenersatzansprüche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen (bis hin zu einer gerichtlichen Vorstrafe) nach sich zieht.
Jede Situation erfordert es individuell betrachtet zu werden. Wir nehmen uns gerne die nötige Zeit dafür, auch Ihre spezielle Situation ausführlich zu besprechen. Vereinbaren Sie daher bitte einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.
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Ein Verkehrsunfall bleibt selten ohne Folgen. Der Bogen spannt sich vom Bagatellschaden bis zum Totalschaden an den beteiligten Kraftfahrzeugen. Neben dem Sachschaden zählt auch ein etwaiger Personenschaden wie das berühmte „Peitschenschlagsyndrom“ (Schleudertrauma) zu den Folgen sowie auch Verletzungen mit bleibenden Schäden oder sogar Todesfolge. Für Schäden, die man gegenüber anderen Unfallbeteiligten verursacht hat, kommt die Haftpflichtversicherung auf. Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestversicherungssumme von EUR 7,6 Millionen (6,3 Millionen für Personenschäden, 1,3 Millionen für Sachschäden) vor. Alle Kosten darüber hinaus muss der schuldtragende Lenker persönlich übernehmen.
Wer letztendlich für welchen Schaden haftet ist von der Frage nach dem Verschulden abhängig. Auch bei der Abwicklung durch die Versicherungen spielt die Schuldfrage eine wesentliche Rolle. Daneben gibt es eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung mit der Versicherung, kann der Schadensersatzanspruch klagsweise geltend gemacht werden. Im Allgemeinen wird zur Klärung der Verschuldensfrage ein Gutachten über den Unfallhergang durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen herangezogen.
Ansprüche eines Österreichers bei einem Unfall im außereuropäischen Ausland können nur vor den dortigen nationalen Gerichten geltend gemacht werden.
Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz aus Verkehrsunfällen innerhalb der Europäischen Union ist für den Geschädigten erheblich leichter und günstiger abzuwickeln. Der Geschädigte kann die Ansprüche sogar im Heimatland regulieren und die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung auch an seinem Wohnsitz klagen.
Ungeachtet dieser Möglichkeit ist aber im Verfahren vor den österreichischen Gerichten das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem sich der Unfall ereignet hat. Die Kenntnis des jeweiligen anzuwendenden materiellen Rechts des Unfalllandes ist daher von großer Bedeutung, da sich aus Art und Umfang der Ersatzleistung gravierende Unterschiede ergeben können. Diese Kenntnis ist vor allem für Prozesse und für Vergleiche notwendig. Die ständige Zusammenarbeit mit ausländischen Rechtsanwälten und die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung ist daher unerlässlich. Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat auch in diesem Rechtsgebiet eine auf jahrzehntelanger Erfahrung aufbauende Expertise.
Fast jeder Autofahrer ist schon einmal mit dem Verwaltungsstrafrecht in Berührung gekommen. Es handelt sich dabei insbesondere um Strafen wegen Falschparkens, wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder wegen Alkohol am Steuer. Hat man deswegen eine Verwaltungsstrafe bekommen, muss diese aber nicht immer gerechtfertigt sein. Gegen ungerechtfertigte Strafen kann ein Rechtsmittel (Einspruch, Beschwerde) erhoben werden.
Gegen eine Organstrafverfügung („Organmandat“) oder eine Anonymverfügung (beides abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren) kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Wird die festgesetzte Strafe nicht fristgerecht (2 Wochen bei einer Organstrafverfügung, 4 Wochen bei einer Anonymverfügung) bezahlt, folgt eine Strafverfügung oder es wird gleich ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Gegen eine Strafverfügung kann man binnen zwei Wochen begründeten Einspruch (unschuldig, zu hohe Strafe etc.) erheben. Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren kann bereits vor dem Abschluss durch Strafbescheid oder Ermahnung persönlich Stellung genommen werden. Wenn sich die Behörde den Argumenten anschließt wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls kann auch noch gegen das Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht beziehungsweise an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Wenn Sie in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt waren, kann auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann auch eine Strafanzeige wegen Körperverletzung (§§ 83 und 84 StGB), fahrlässiger Tötung (§§ 80 und 81 StGB) oder allenfalls zusätzlich „Imstichlassen eines Verletzten“ gemäß § 94 StGB erstattet werden. Leisten Zeuginnen/Zeugen oder Personen, die die Folgen eines Unfalls wahrnehmen, nicht die ihnen zumutbare Hilfe, können sie wegen Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB) belangt werden.
Im Ausland unverschuldet in einen Unfall (Verkehrsunfall, Sportunfall) verwickelt zu werden wirft zusätzliche rechtliche Probleme auf. Oft gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden wegen sprachlicher Barrieren sehr schwierig. Bei Verkehrsunfällen außerhalb der EU müssen etwaige Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung eingereicht werden. Der Aufwand ist wegen der oft problematischen Gesetzeslage, vor allem aber wegen oft sehr schleppender Liquidierungspraxis ausländischer Versicherungen, erheblich. Bei Unfällen im Ausland innerhalb der EU kann der Geschädigte nunmehr auch vor dem Gericht seines Wohnortes, wenn dieser in der EU liegt, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben.