Das Österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seiner Erstfassung aus dem Jahre 1936 diente vor allem der Absicht Kunstschaffende vor der Ausbeutung ihrer Werke zu schützen. Das Urheberrecht an einem Werk ist unveräußerlich an den Urheber (und dessen Erben) gebunden, weil dieser das Werk persönlich erschaffen hat. Rein faktisch kann niemand anderer Urheber sein. Der Urheber ist jedoch berechtigt seine Nutzungsrechte (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) an andere Personen in Teilen oder zur Gänze abzutreten. Die Anwälte und Gerichte kommen meist dann ins Spiel, wenn es darum geht abzuklären, wer und in welcher Höhe zur Wertschöpfung aus der Werknutzung berechtigt ist. Dazu kann eine Urheberrechtsklage eingebracht werden. Weitere Anlassfälle können Plagiatsvorwürfe oder unrechtmäßige Verfremdung und Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes sein. Österreichisches Urheberrechtsgesetzkommt dann zur Anwendung, wenn der Urheber (oder zumindest ein Miturheber) österreichischer Staatsbürger ist.
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Damit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt ist, muss es sich als „eigentümliche geistige Schöpfung“ deutlich von bereits bestehenden vergleichbaren Werken unterscheiden. Das österreichische Urheberrechtsgesetz regelt den Schutz von Werken der Literatur, der Tonkunst, von Werken der bildenden Künste (auch Lichtbilder), von Werken der Filmkunst und von Datenbankwerken.
Weiters sind vom Urheberrechtsgesetz umfasst die sogenannten „verwandten Schutzrechte“, wie der einfache Lichtbildschutz (für Fotos ohne Werkcharakter), die Rechte der ausübenden Künstler (Leistungsschutzrechte) und der Schutz einfacher Datenbanken.
Aber auch das Musterschutzgesetz (MuSchG), sowie das Geschmacksmusterrecht, dass das Aussehen von Erzeugnissen (Design) schützt, das Gebrauchsmustergesetz (GMG) für technische Erfindungen unterhalb der Patentgrenze und das Patentgesetz für Erfindungen enthalten unter anderem auch Bestimmungen, die dem Schutz des Urheberrechts dienen.
Wenn der Urheber oder alleinige Werknutzungsberechtigte Kenntnis über einen Verstoß gegen das Urheberrecht erlangt, kann er den Zuwiderhandelnden auffordern diese Handlungen zu unterlassen und nötigenfalls wieder den Urzustand herzustellen. Dieser Aufforderung kann deutlich Nachdruck verliehen werden, wenn sie mit Unterstützung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. In manchen Fällen entsteht ein tatsächlicher materieller Schaden, zumeist aber nur ein theoretisch errechneter Verdienstentgang. Auf dieser Basis lässt sich eine Schadensersatzforderung stellen, dies unter der Voraussetzung, dass die Verschuldensfrage durch den Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz zu Gunsten des Urhebers geklärt ist. Auch gibt es bereicherungsrechtliche Ansprüche, die sich am fiktiven üblichen Nutzungsentgelt orientieren.
In der Regel wird die Abmahnung auch noch durch ein Angebot über einen außergerichtlichen Vergleich ergänzt, um die weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Beim nachweislichen Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung kann dieses abgekürzte Verfahren durchaus Vorteile für beide Parteien bringen.
Leider hat sich aber um das Thema Abmahnung ein eigener Geschäftszweig entwickelt, der darauf abzielt, arglose Internetbenutzer, die gegen das Urheberrecht verstoßen haben, gezielt zu suchen oder sogar in eine „Abmahnungsfalle“ zu locken. Wenn man sich keiner Schuld bewusst ist und plötzlich unverhältnismäßigen Forderungen gegenübersteht, sollte unbedingt ein sachkundiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Auch wenn der Abgemahnte schuldhaft gehandelt hat, hat man mit einem Rechtsanwalt als Verhandlungsführer bessere Chancen einen möglichst günstigen Vergleich zu erreichen.
Durch die Verbreitung des Internets und speziell des World Wide Web stehen digitalisierbare Werke scheinbar unbegrenzt zur Verfügung. Werden Texte, Bilder, Audiofiles (MP3) oder Videos (MPEG, Streaming) ohne wesentliche Zugangsbeschränkung öffentlich zur Verfügung gestellt, dürfen diese grundsätzlich auch im Rahmen des eigenen Gebrauchs uneingeschränkt konsumiert und für die private Nutzung als Sicherungskopie gespeichert werden. Jede weitere Nutzung wie die Weitergabe (auch unentgeltlich) an Dritte oder die Neuveröffentlichung auf einer Website oder auf einer Social Media Plattform (Facebook, Youtube, Instagram etc.) bedarf der Zustimmung des Urhebers bzw. des Werknutzungsberechtigen.
Der grenzüberschreitende Charakter des Internets erschwert es Urheberrechtsverletzungen über die nationalen Grenzen hinweg auszufechten. Selbst innerhalb der EU hat noch keine eindeutige Harmonisierung im Sinne eines Europäischen Urheberrechts stattgefunden, ganz zu schweigen von den Unterschieden gegenüber dem amerikanischen Copyright-Law, das dem kommerziellen Aspekt Vorrang gegenüber der Frage nach dem Urheber gibt.
Neben den kommerziellen Interessen der Unternehmen gibt es im Internet von Anfang an die Ideale der „sharing community“ (alles miteinander teilen) und der „open commons“ (alles gehört allen). Daraus sind offene Lizenzmodelle (Stichworte: open source, creative commons, GNU, GPL etc.) speziell für Software und digitale Güter hervorgegangen. Hier kann auch ein Rechtsbruch in Form einer Lizenzverletzung vorliegen, wenn an sich kostenlose Werke (Software) kostenpflichtig weitergegeben werden oder bei Weiterentwicklungen nicht auf den eigentlichen Urheber hingewiesen wird.
Da der Werktyp „Website“ noch nicht vom Werkkatalog des Urheberrechtsgesetzes erfasst wird, gilt eine Website per se in ihrer Gesamtheit grundsätzlich noch nicht als schützenswertes Werk. Jedoch können einzelne Inhalte (Texte, Fotos, Grafiken, Multimediaelemente) oder die zugrundeliegende Software (Quellcode, Applets, Plugins etc.) sehr wohl Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts genießen. Für den Herausgeber einer Website ist es notwendig, die entsprechenden Nutzungsrechte (Lizenzvereinbarungen, Freigaben, Bewilligungen etc.) nachweisen zu können, sofern er nicht selbst Urheber der o. a. Werke ist, um Schadenersatzforderungen und Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht oder aus dem Wettbewerbsrecht abzuwehren. Es wird empfohlen im Impressum auch eine Erklärung zum Urheberrecht der verwendeten Werke abzugeben und Regeln für das Zitieren oder Wiederverwenden von Inhalten der Website bekanntzugeben.
Darauf gibt es keine allgemeingültige Antwort. Hierbei handelt es sich um den Schutz eines Persönlichkeitsrechts, dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“. Wenn die Umstände diesen Schutz einräumen, bedarf es des Einverständnisses der abgebildeten Person bzw. aller Personen auf einem Foto.
Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden“. Dieser Begriff wurde allerdings vom Gesetz nicht näher festgelegt, deshalb gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. In erster Linie soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, vor allem in Form von Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung. Personenfotos dürfen nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden. Dabei kann es auch auf das Bild im Zusammenhang mit einem Text ankommen. Der Begriff „negativer Zusammenhang“ wird von den Gerichten weit ausgelegt. Es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird und die Veröffentlichung damit unzulässig wird. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.
Die Abgrenzung ob ein Unterlassungsanspruch aufgrund berechtigtem Interesse besteht, ist sehr unscharf formuliert. Das erschwert die Einschätzung für den möglichen Ausgang eines Verfahrens und erhöht das finanzielle Risiko für die prozessführenden Parteien. Als grobe Richtschnur kann man sich fragen, ob es irgendeinen objektiven Grund geben könnte, warum eine Person gegen die Veröffentlichung in der konkreten Form sein könnte.
Für Personen des öffentlichen Lebens gelten abweichende Regeln.
Ab Mai 2018 sind zusätzlich die verschärften Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Neu zu beachten.
Weiteres zum Thema unter: Datenschutzrecht
Es ist im Bereich des Urheberrechts nicht erforderlich jemanden vor der Klage zur Unterlassung aufzufordern. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass jemand, der einmal gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, dies wieder tun wird und daher Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr besteht also auch bei sofortiger Beendigung des Verstoßes weiter. Der Beklagte müsste daher beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Unterlassungsklage nicht notwendig war.
Achtung: Im Urheberrecht gilt, zumindest soweit es den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch betrifft, eine verschuldensunabhängige Haftung, d.h. der Verletzer muss gar nicht wissen, dass er fremde Rechte verletzt.