Allgemeines Zivilrecht

Das Zivilrecht betrifft beinahe alle Lebensbereiche von natürlichen Personen, findet aber auch auf juristische Personen (GmbH, OG, KG) Anwendung. Es regelt die Beziehungen der Rechtssubjekte zueinander, sei es auf vertraglicher Basis oder aufgrund familiärer Beziehungen, vor allem zwischen Eltern und Kindern, bis hin zu Regelungen betreffend den Nachlass Verstorbener. Weitere wesentliche Bereiche, die vom Zivilrecht abgedeckt werden, sind das Vertragsrecht, das Schadenersatzrecht, die gesetzliche Vertretung sowie unter anderem auch das Insolvenzrecht.

Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne bei:

  • Erstellen und Prüfung von Verträgen
  • Vertretung in Schadensersatz- und Gewährleistungsangelegenheiten
  • Forderungsbetreibungen
  • Beratung und Vertretung in Insolvenzverfahren
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen
  • Vereinsrecht
  • Reiserecht
  • Konsumentenschutz

Ihr Erstgespräch

Jede Situation erfordert es individuell betrachtet zu werden. Wir nehmen uns gerne die nötige Zeit dafür, auch Ihre spezielle Situation ausführlich zu besprechen. Vereinbaren Sie daher bitte einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.

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Rechtsthemen & Schwerpunkte

Verträge

Ein rechtsgültiger Vertrag kann schriftlich oder mündlich zu Stande kommen. Darüber hinaus können auch sogenannte „konkludente Handlungen“ zum Abschluss eines Vertrages führen. Oft kommt dies aber nicht gültig zustande oder es kommt zu Problemen in der Ausführung. Der Vertragsgestaltung kommt daher eine wichtige Bedeutung zu. Wenn ein komplexer Sachverhalt vertraglich geregelt werden soll, wird der Vertrag schnell zu einem komplexen Rechtsprojekt. Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts als Vertragsverfasser oder zur Vertragsprüfung verschafft die notwendige Rechtssicherheit von der Präambel über die Willenserklärung bis zu den Rücktrittbestimmungen. Manche Verträge müssen darüber hinaus zu ihrer Gültigkeit notariell beglaubigt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Es handelt sich dabei um vorformulierte Vertragsbedingungen, die vorwiegend von Unternehmen verwendet werden, welche viele ähnliche Verträge mit Kunden abschließen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können niemandem aufgezwungen werden. Der Kunde muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Zustimmung haben. Beim Online-Business ist dies der Fall, wenn sie sich gut erkennbar auf der Homepage des Händlers befinden (Achtung: gem. § 11 E-Commerce Gesetz müssen sie so zur Verfügung gestellt werden, dass der Nutzer sie speichern und wiedergeben kann). Die AGB auf einer Website für den Onlineshop (Fernabsatzgesetz) müssen nicht zwingend mit den Geschäftsbedingungen des Ladengeschäfts übereinstimmen. Um die AGB auch in anderen Geschäften (offline, B2B) geltend zu machen, müssen diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil in die entsprechenden Verträge aufgenommen werden.

Schadenersatz

Einen erlittenen Schaden hat grundsätzlich jeder selbst zu tragen. Wurde der Schaden aber durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Anderen verursacht, können gegen diese Person Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Nach den Sonderhaftungsbestimmungen bestimmter Gesetze wie z.B. Produkthaftungsgesetz, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, ist ein Verschulden aber nicht immer Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz. Schadenersatzansprüche können innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger müssen sie jedoch innerhalb von 3 Jahren eingeklagt werden.

Rechtsvertretung

Ist eine natürliche Person nicht geschäftsfähig, so kann sie sich durch eigenes Verhalten weder berechtigen noch verpflichten. Sie benötigt daher auch vor Gericht einen Rechtsvertreter. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ergibt sich bei der gesetzlichen Vertretung aus dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) oder dem Gerichtsbeschluss, der die Vertretungsmacht begründet.

Erwachsene geschäftsfähige Personen können nach freiem Willen und Ermessen eine rechtsfähige natürliche Person mit der Vertretungsbefugnis (in vollem Umfang oder auf einen Verhandlungsgegenstand beschränkt) beauftragen. In Gerichtsverfahren mit Anwaltspflicht kann aber nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Minderjährige Kinder werden grundsätzlich durch ihre Eltern vertreten. Das trifft nicht zu, wenn vom Vormundschaftsgericht ein Obsorgeberechtigter (sogenannter „Vormund“) bestimmt wurde.

Wurde für eine erwachsene Person aufgrund bestehender Geschäftsunfähigkeit bereits ein Sachwalter bestellt, dann obliegt diesem in der Regel auch die Rechtsvertretung. Vom Gericht kann die Sachwalterschaft aber auch nur auf bestimmte Vermögensangelegenheiten eingeschränkt werden.

Juristische Personen sind ebenfalls rechtsfähig. Um diese zu berechtigen oder zu verpflichten, also um im Geschäftsverkehr zu handeln, bedarf es aber einer natürlichen Person als Vertretungsorgan. Die Vertretungsmacht der Organe der juristischen Person ist im Gesetz geregelt, Beschränkungen nach außen hin werden weitgehend nicht zugelassen.

Häufige Fragen & Antworten

Allgemeines Zivilrecht

Liegt ein Mangel vor, der mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln behoben werden kann, muss der Käufer zur Verbesserung auffordern, doch darf der gewählte Rechtsbehelf für den Lieferanten nicht unverhältnismäßig (unzumutbar) sein. Ist der Mangel unbehebar, die Behebung für den Käufer untunlich oder unzumutbar oder wird die Behebung vom Lieferanten verweigert bzw. unangemessen verzögert wird, kann je nach Erheblichkeit der Vertragsverletzung auch Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages, also Sache oder Leistung gegen Geld) oder im Falle nur geringfügiger Mängel Preisminderung verlangt werden.

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft (ein Vertrag zwischen Unternehmer und Konsument), können Gewährleistungsansprüche weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nebenvereinbarungen noch in Einzelverträgen ausgeschlossen werden. Lediglich bei gebrauchten Waren kann ausdrücklich vereinbart werden, dass die 2-Jahres-Frist auf 1 Jahr verkürzt wird. Ein KFZ gilt z.B. als gebraucht, wenn es in Summe 12 Monate zum öffentlichen Verkehr zugelassen war.

Die Bestimmungen einer Garantie können in keinem Fall die gesetzliche Gewährleistungspflicht ersetzen oder aufheben.

Der Verkäufer ist zur Gewährleistung der Mangelfreiheit verpflichtet. Unter Gewährleistung versteht man also die verschuldensunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel, die zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt schon vorhanden sind.

Tritt ein solcher Mangel innerhalb der ersten 6 Monate zum Vorschein, gilt die grundsätzliche Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen ist und beanstandet werden kann. Danach gilt diese Vermutung nicht mehr und es muss der Beweis erbracht werden, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon bestand. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich nach 2 Jahren ab Lieferung. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Frist 3 Jahre.

Die Garantieerklärung hingegen ist eine freiwillige Zusage, dass eine Sache bzw. ein Werk eine bestimmte Zeit lang die vereinbarten Eigenschaften (wie z.B. Funktionstüchtigkeit, geringe Abnutzung etc.) beibehält. Die Garantie kann auch an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. In der Regel ist eine Garantie zeitlich befristet. Der Zeitpunkt, wann ein allfälliger Mangel während der Garantiezeit auftritt, ist bei der Garantie irrelevant. Garantien müssen auf Wunsch des Konsumenten schriftlich in Papierform oder auf dauerhaftem digitalem Datenträger übermittelt werden. Sie müssen den Hinweis enthalten, dass zusätzliche Garantien über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus zugesichert werden und diese einzeln beschreiben. Garantien müssen für einen Verbraucher immer mehr Rechte enthalten, als die gesetzliche Gewährleistung bereits beinhaltet.