Prozessrecht

Sei es im Strafverfahren, im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (öffentliches Recht): die Führung von Prozessen ist für Betroffene besonders aufwühlend, wenn die eigene Person im Mittelpunkt eines Gerichtsverfahrens (z. B. vor dem Arbeitsgericht, bei einer Scheidung, bei Erbstreitigkeiten etc.) steht. Zu den wesentlichen Aufgaben eines Anwalts gehört es, Vertrauen zu schaffen, um diese außergewöhnliche Situation für den Mandanten zu vereinfachen. Wir helfen dem Mandanten dessen Ansprüche im Verfahren vor Gerichten oder Behörden durchzusetzen, oder gegen den Mandanten gerichtete Ansprüche abzuwehren.

Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne bei:

  • Vertretung vor Gerichten und Behörden
  • Vergleichsverhandlung und Abschluss von Vergleichen
  • Verfassung von Verwaltungsgerichtshof- und Verfassungsgerichtshofbeschwerden
  • Erhebung von Rechtsmitteln (Rekurs, Berufung, Revision)

Ihr Erstgespräch

Jede Situation erfordert es individuell betrachtet zu werden. Wir nehmen uns gerne die nötige Zeit dafür, auch Ihre spezielle Situation ausführlich zu besprechen. Vereinbaren Sie daher bitte einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.

Anmeldung
Telefonisch unter +43 1 533 70 36 werktags von 8:00 bis 16:00
Per E-Mail an office@die-anwaelte.at

Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Rechtsthemen & Schwerpunkte

Vertretung vor Gericht

Unsere Kanzlei hat über 50 Jahre Prozesserfahrung. Gerade diese ist in Gerichtsverfahren und bei Verhandlungen neben bester Kenntnis des materiellen Rechts für einen positiven Abschluss notwendig. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei bieten aufgrund langjährigen Erfahrung im Prozessrecht einen kompetenten Ansprechpartner bei der Vertretung vor Gericht.

Weiteres zum Thema Rechtsvertretung unter: Allgemeines Zivilrecht

Zivilverfahren

Das Zivilverfahrensrecht regelt den Ablauf von gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Zivilrechts. Je nach Anwendungsbereich können unterschiedliche Gesetze den Ablauf des Zivilverfahrens festlegen. Die wichtigsten Regelungen enthalten u.a. die Zivilprozessordnung (ZPO), das Außerstreitgesetz (AußStrG), die Exekutionsordnung (EO) sowie die Insolvenzordnung (IO).

Die Grundzüge des Zivilverfahrens werden sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention festgelegt. Diese sind unter anderem:

  • Verhandlungen sind mündlich, außer es bestehen gesetzliche Ausnahmen
  • Verhandlungen sind öffentlich zugänglich mit Ausnahme von z.B. familienrechtlichen Prozessen
  • Jede Partei muss die Möglichkeit haben, sich im Verfahren zu äußern. Dieser Grundsatz gilt während des gesamten Verfahrens (beiderseitiges rechtliches Gehör).
  • Der Prozess beginnt meist durch die Klage. Die Parteien können diesen bis zur Urteilsverkündung durch einen Vergleich oder eine Vereinbarung des Ruhens beenden (Dispositionsgrundsatz).
  • Die Streitparteien liefern das Beweismaterial selbst, das Gericht kann im Beweisverfahren zusätzliche Nachweise verlangen. Es gibt jedoch keine Ermittlungspflicht wie im Strafverfahren.

Strafverfahren

Das Strafverfahren wird eingeleitet, wenn der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekannt wird, dass vermutlich eine Straftat begangen wurde. Dies geschieht durch die Anzeige oder durch die eigene Wahrnehmung der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft. Auch ein Verkehrsunfall mit verletzten Personen kann zu einem Strafverfahren gegen den Schädiger (Unfalllenker) führen.

Behörden (und in bestimmten Fällen auch Ärzte) sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn sie im Zuge ihrer Tätigkeit von strafbaren Handlungen erfahren. Die Staatsanwaltschaft muss jedem Offizialdelikt (z.B. Körperverletzung, Betrug), von dem sie amtlich Kenntnis erlangt, nachgehen.

Jede Privatperson ist zur Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle berechtigt, aber nicht verpflichtet. Anzeigen, die Offizialdelikte betreffen, können nicht zurückgezogen werden, sondern werden von Amts wegen verfolgt. Das Verfahren gliedert sich in das Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei und das Hauptverfahren vor Gericht. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Diversion das Hauptverfahren ersetzen. Der Straffällige erhält dadurch die Möglichkeit anstatt einer Strafe nur eine Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit zu leisten und es erfolgt kein Eintrag in das Strafregister.

Verwaltungsverfahren

Eine Verwaltungsstrafe wird wegen Übertretung von Verwaltungsvorschriften durch die betreffende Verwaltungsbehörde verhängt, wie z.B. durch den berühmten „Strafzettel“ auf der Windschutzscheibe beim Falschparken.

Man unterscheidet zwischen dem abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren (Anonymverfügung, Strafverfügung oder Organstrafverfügung) und dem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren. Nur im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschuldigten hat Gelegenheit sich zu rechtfertigen.

Die Verwaltungsstrafbehörde (die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder auffordern, sich schriftlich zu rechtfertigen. Beendet wird das ordentliche Strafverfahren durch Erlassung eines Strafbescheides (Straferkenntnis), eines Bescheides, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wird, oder durch die Einstellung des Verfahrens.