In einem Erstgespräch laden wir Sie ein, Ihre Anliegen darzulegen. Es dient dazu einen ersten Überblick zu bekommen und zu evaluieren, ob und wie wir Ihnen helfen können. Hierfür erlauben wir uns ein Pauschalhonorar in der Höhe von brutto € 216,-, pro Stunde zu verrechnen.
Allgemein dürfen wir darauf hinweisen, dass unsere anwaltliche Leistung als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder nach Tarif verrechnet wird.
Pauschalhonorar
Als Voraussetzung dieser Vereinbarung gilt, dass die zu erwartende anwaltliche Arbeit im Voraus gut abschätzbar ist. Dann hat man den Vorteil, dass die Kosten von Anfang an bekannt sind.
Zeithonorar
Die Höhe des Honorars wird pro Zeiteinheit vereinbart und hängt vom Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistungen ab.
Abrechnung nach Tarif
Basis dafür sind das Rechtsanwaltstarifgesetz, die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) und das Notariatstarifgesetz. Diese gelten auch wenn eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten fehlt.
Als Anwälte sind wir berechtigt, vor Abschluss der Leistung angemessene Akontozahlungen zu verlangen oder offene Honoraransprüche von den für den Mandanten eingegangenen Geldern abzuziehen.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese bis zur vereinbarten Deckungssumme die Kosten unseres Einschreitens. Da der Rechtsschutzbereich verschiedene Sparten umfasst, ist im Vorfeld zu prüfen, ob die für die konkrete Rechtssache erforderliche Sparte auch tatsächlich von der Versicherung gedeckt wird. Unsere Kanzlei übernimmt für Sie den Dialog mit der Versicherung.
Im strittigen Verfahren (und in Bereichen des Außerstreitverfahrens) hat der Unterlegene dem Gegner Kosten zu ersetzen. Der Obsiegende, der einen berechtigten Anspruch durchsetzt oder einen Unberechtigten abwehrt, soll nicht mit seinen Vertretungskosten und den Verfahrenskosten belastet werden, sondern soll sie vom Gegner ersetzt bekommen.
Bei einem Teilerfolg gebührt kein voller Kostenersatz, sondern nur ein dem Ausmaß des Erfolges entsprechender Anteil. Das Ausmaß und die Höhe des Kostenersatzes setzt das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung fest und verpflichtet den Verfahrensgegner zum Ersatz. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften bestimmen Näheres über die Art des Kostenersatzes.
Die Kostenentscheidung des Erstgerichts kann im Rechtsmittelverfahren gemeinsam mit der Hauptsache (z.B. in der Berufung) oder auch allein durch einen Kostenrekurs bekämpft werden.
Bei einem gerichtlichen Strafverfahren, das mit einem Freispruch endet, hat der Bund dem Beschuldigten/Angeklagten in bestimmten Fällen einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten zu leisten. Die Höhe des Beitrags ist vom Gericht festzusetzen.
Das Gesetz sieht allerdings nur winzige Höchstbeträge vor, die in der Regel nicht einmal annähernd die tatsächlichen Kosten der Verteidigung abdecken.
Bei einem gerichtlichen Strafverfahren, das mit einem Freispruch endet, hat der Bund dem Beschuldigten/Angeklagten in bestimmten Fällen einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten zu leisten. Die Höhe des Beitrags ist vom Gericht festzusetzen.
Das Gesetz sieht allerdings nur winzige Höchstbeträge vor, die in der Regel nicht einmal annähernd die tatsächlichen Kosten der Verteidigung abdecken.
Im streitigen Verfahren (und in Bereichen des Außerstreitverfahrens) hat der Unterlegene dem Gegner Kosten zu ersetzen. Dem Obsiegenden, der einen berechtigten Anspruch durchsetzt oder einen unberechtigten abwehrt, soll nicht mit seinen Vertretungskosten und den Verfahrenskosten belastet werden, sondern soll sie vom Gegner ersetzt bekommen.
Bei einem Teilerfolg gebührt kein voller Kostenersatz, sondern nur ein dem Ausmaß des Erfolges entsprechender Anteil. Das Ausmaß und die Höhe des Kostenersatzes setzt das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung fest und verpflichtet den Verfahrensgegner zum Ersatz. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften bestimmen die Art des Kostenersatzes.
Die Kostenentscheidung des Erstgerichts kann im Rechtsmittelverfahren gemeinsam mit der Hauptsache (z.B. in der Berufung) oder auch allein durch einen Kostenrekurs überprüft werden.
Es gibt keine Verpflichtung zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, dies unterliegt vielmehr dem freien Ermessen jedes Einzelnen.
Den (teils hohen) Prämienzahlungen steht die Kostenübernahme im Streitfall gegenüber. Selbst bei aufrechtem Versicherungsverhältnis ist im Vorfeld zu klären, ob der Anlassfall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt ist.
Letztendlich gilt es, sich bei den verschiedenen Rechtsschutzversicherungen genau umzusehen und nach Prämienhöhe, Umfang, Versicherungssumme und Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen zu erkundigen.
Bringen Sie bitte sämtliche im Zusammenhang mit der Streitigkeit stehende Unterlagen mit. Dies könnten Schreiben, Aktennotizen, Vereinbarungen, Namen und Anschriften von Zeugen, vorhandene Beweismittel, wie insbesondere Fotos oder Krankengeschichten sowie die Polizze einer allfälligen Rechtsschutzversicherung sein.
Jedem Rechtsanwalt steht es grundsätzlich frei, ob er seine anwaltliche Leistung als Pauschal- oder Stundensatzhonorar oder nach Einzelleistungen bzw. nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) verrechnet. Auch ein Erfolgszuschlag ist möglich.
Ein Pauschalhonorar ist dann sinnvoll, wenn der Umfang der zu erwartenden Arbeit vorhersehbar ist. Der Vorteil hierbei für Sie ist, dass die Kosten von Anfang an fix sind.
Ist der zu erwartende Leistungsaufwand allerdings nicht vorhersehbar, wird oftmals ein Stundensatzhonorar oder eine Verrechnung nach Einzelleistungen vereinbart. Gerade bei sehr hohen Streitwerten kann eine Abrechnung nach Zeit eine gute Alternative zum Tarif sein.
Wenn keine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach Wahl des Anwaltes auf Grundlage des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder des Notariatstarifgesetzes (NTG). Die Höhe des Anwaltshonorars richtet sich nach dem Streitwert, der Art der Leistung und der Anzahl der involvierten Personen.
Bei einer Klagseinbringung fallen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten an.
Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um sogenannte Pauschalgebühren, deren Höhe sich gestaffelt am Streitwert orientiert. Bei einem Streitwert von beispielsweise € 15.000,- betragen die Pauschalgebühren für die Klagseinbringung rund € 800,-. Diese Gebühren können sich noch erhöhen, wenn z.B. mehrere Parteien auf einer Seite involviert sind. Wurde Ihnen als Einbringer einer Klage Verfahrenshilfe bewilligt, können Sie vorläufig von diesen Gebühren befreit werden.
Die Anwaltskosten richten sich nach der entsprechenden Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Bei einer Stundensatzvereinbarung kostet die Klage naturgemäß die aufgewandte Zeit mal dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Pauschalgebühr des Gerichtes. Wie lange ein Rechtsanwalt für eine Klage braucht, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt vor allem von der Komplexität des Sachverhaltes ab.
Bei einer Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltstarif (RATG) sind die Tarifposten für die Klage fix und richten sich gestaffelt nach dem Streitwert. So beträgt z.B. bei einem Streitwert von € 15.000 der Tarif für eine Mahnklage rund € 400,-. Dazu kommt der sogenannte Einheitssatz (= ein prozentueller Zuschlag zu den tariflichen Kosten), der zur Abgeltung sämtlicher normalerweise mit der Klagserstellung verbundenen Kosten (Korrespondenz, Telefonate, Konferenzen) dient. Der Rechtsanwalt kann diese Nebenleistungen auch einzeln verrechnen. Der Einheitssatz beträgt bei Streitwerten bis einschließlich rund € 10.200,- 60%, darüber 50% des Tarifs. In bestimmten Fällen (z.B. bei Mahnklagen oder Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle) beträgt er 120% bzw. 100%. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Parteien oder stehen ihm mehrere Personen gegenüber (sogenannte Streitgenossen), kann er darüber hinaus einen Streitgenossenzuschlag in Höhe von 10% für jeden ersten Streitgenossen und 5% für jeden weiteren Streitgenossen, maximal aber 50%, verlangen. Die Summe erhöht sich um einen Zuschlag zum elektronischen Rechtsverkehr, der bei einer Klagseinbringung ohne Urkunden € 4,10 beträgt.
Berechnungsbeispiel:
Erhebung einer Mahnklage in Höhe von € 15.000,- gegen zwei Personen. Die Einbringung kostet an Anwaltskosten tarifmäßig berechnet brutto € 1.075,48. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: € 405,60 (Tarif) + € 405,60 (100% Einheitssatz) + € 81,12 (10 % Streitgenossenzuschlag) + € 4,10 ERV-Zuschlag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzugerechnet werden müssen dann noch die an das Gericht bei Klagseinbringung zu überweisenden Gerichtsgebühren für das gesamte erstinstanzliche Verfahren. In unserem Fall betragen diese € 871,20, sodass insgesamt Kosten in der Höhe von brutto € 1.941,98 für die Klagseinbringung anfallen.
In Österreich gilt bei Gerichtsverfahren das Obsiegensprinzip. Die obsiegende Partei erhält die Gerichts- sowie die nach Ansicht des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) von der unterlegenen Partei ersetzt. Bei teilweisem Obsiegen kann es zu einer verhältnismäßigen Erstattung bzw. Kostenaufhebung kommen. Wurde zwischen Rechtsanwalt und Mandanten eine Abrechnung nach Zeit vereinbart, kann es möglich sein, dass der obsiegende Mandant nicht sämtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommt, wenn das Stundensatzhonorar durch den notwendigen Zeitaufwand höher als der Tarif ist oder gewisse Leistungen als nicht zweckentsprechend angesehen und daher nicht erstattet werden.