Fragen & Antworten

Darf man fremde Personen ohne Rücksprache fotografieren und die Bilder veröffentlichen?

Darauf gibt es keine allgemeingültige Antwort. Hierbei handelt es sich um den Schutz eines Persönlichkeitsrechts, dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“. Wenn die Umstände diesen Schutz einräumen, bedarf es des Einverständnisses der abgebildeten Person bzw. aller Personen auf einem Foto.

Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden“. Dieser Begriff wurde allerdings vom Gesetz nicht näher festgelegt, deshalb gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. In erster Linie soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, vor allem in Form von Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung. Personenfotos dürfen nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden. Dabei kann es auch auf das Bild im Zusammenhang mit einem Text ankommen. Der Begriff „negativer Zusammenhang“ wird von den Gerichten weit ausgelegt. Es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird und die Veröffentlichung damit unzulässig wird. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Die Abgrenzung ob ein Unterlassungsanspruch aufgrund berechtigtem Interesse besteht, ist sehr unscharf formuliert. Das erschwert die Einschätzung für den möglichen Ausgang eines Verfahrens und erhöht das finanzielle Risiko für die prozessführenden Parteien. Als grobe Richtschnur kann man sich fragen, ob es irgendeinen objektiven Grund geben könnte, warum eine Person gegen die Veröffentlichung in der konkreten Form sein könnte.

Für Personen des öffentlichen Lebens gelten abweichende Regeln.

Ab Mai 2018 sind zusätzlich die verschärften Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Neu zu beachten.

Weiteres zum Thema unter: Datenschutzrecht

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