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Gibt es Formvorschriften beim Testament?

Sowohl beim eigenhändigen, als auch beim fremdhändigen Testament gibt es Formvorschriften, die unbedingt einzuhalten sind, damit das Testament seine Gültigkeit erlangt.

Beim eigenhändigen Testament ist es erforderlich, dass der Testator den gesamten Text eigenhändig verfasst und am Ende des Textes unterschreibt, sodass über die Identität des Testamentsverfassers kein Zweifel besteht. Zeugen sind beim eigenhändigen Testament nicht nötig.

Wird das Testament nicht handschriftlich, sondern mit einer Schreibmaschine, einem PC oder handschriftlich von einer dritten Person verfasst, spricht man von einem fremdhändigen Testament, welches strengeren Formvorschriften unterliegt. Das Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden und von ihm in einem eigenhändig verfassten Zusatz darauf hingewiesen werden, dass die Urkunde tatsächlich seinen letzten Willen enthält.

Es ist überdies notwendig, das Testament von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Identitäten aus der Urkunde hervorgehen müssen. Die Zeugen bestätigen lediglich, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Sie haben mit einem eigenhändigen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft als „ersuchter Testamentszeuge“ hinzuweisen.

Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube, Stumme, sowie Personen, die der Sprache in der das Testament verfasst wurde nicht mächtig sind und sogenannte „befangene“ Personen können nicht als Zeugen fungieren.

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