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Hat der Lebensgefährte ein Erbrecht?

Mit der Erbrechtsreform 2017 wird erstmalig auch ein gesetzliches „außerordentliches Erbrecht“ des Lebensgefährten eingeführt. Dieses kommt nur dann zum Tragen, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Nachlass gelangt und der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Falls kein gemeinsamer Haushalt geführt wurde, müssen dafür erhebliche gesundheitliche oder berufliche Gründe bestanden haben. Der Nachweis einer „für Lebensgefährten typischen Verbundenheit“ ist erforderlich.

Ab Jänner 2017 ist auch ein gesetzliches Vorausvermächtnis für den Lebensgefährten vorgesehen, welches sich am Vorausvermächtnis der Ehegatten orientiert. Es kommt dem Lebensgefährten zu, falls die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Gegenüber dem Vorausvermächtnis der Ehegatten ist es allerdings insofern beschränkt, dass dem Lebensgefährten das Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung nur auf ein Jahr befristet eingeräumt wird.

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