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In welchen Fällen kann ich die Kaution des Mieters einbehalten?

Die Hinterlegung einer Kaution kann als Sicherheit für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag entstehenden Ansprüche gegen den Mieter dienen und ist vertraglich zu vereinbaren.

Grundsätzlich ist die Kaution dem Mieter nach Ende des Mietvertrages samt Zinsen unverzüglich zurückzuerstatten, sofern dieser keine Beschädigungen am Mietgegenstand verursacht hat und mit dem Mietzins nicht im Rückstand ist. Mit „unverzüglich“ ist gemeint, dass dem Vermieter zur Feststellung von allfälligen bestehenden Forderungen gegen den Mieter eine Frist von einigen Tagen eingeräumt werden soll. Nicht zulässig ist es, die Kaution so lange einzubehalten, bis die Betriebs – oder Heizkostenabrechnung für das laufende Jahr fällig wird.

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