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Kann man wegen Urheberrechtsverstößen geklagt werden, ohne dass man zuvor darauf hingewiesen wird?

Es ist im Bereich des Urheberrechts nicht erforderlich jemanden vor der Klage zur Unterlassung aufzufordern. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass jemand, der einmal gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, dies wieder tun wird und daher Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr besteht also auch bei sofortiger Beendigung des Verstoßes weiter. Der Beklagte müsste daher beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Unterlassungsklage nicht notwendig war.

Achtung: Im Urheberrecht gilt, zumindest soweit es den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch betrifft, eine verschuldensunabhängige Haftung, d.h. der Verletzer muss gar nicht wissen, dass er fremde Rechte verletzt.

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