Fragen & Antworten
Was bedeutet Stundung des Pflichtteils?
Grundsätzlich wird ein Pflichtteil mit dem Tod des Erblassers fällig, er kann aber erst ein Jahr nach dessen Tod geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann auf Anordnung des Erblassers (oder auf Antrag der Erben) der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden oder Ratenzahlung vereinbart werden, um etwaigen mit dem Pflichtteilsrecht verbundenen Belastungen des Erben vorzubeugen. In besonderen Fällen kann gerichtlich die Verlängerung der Stundung auf maximal zehn Jahre verfügt werden. Durch die Stundung soll der Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils hinausgeschoben werden. Die Fälligkeit, die bereits zum Todeszeitpunkt gegeben ist, bleibt aber unberührt. In diesem Fall ist der Pflichtteil vom Todeszeitpunkt an durch die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent zu verzinsen.