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Was kostet mich die Einbringung einer Klage?

Bei einer Klagseinbringung fallen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten an.

Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um sogenannte Pauschalgebühren, deren Höhe sich gestaffelt am Streitwert orientiert. Bei einem Streitwert von beispielsweise € 15.000,- betragen die Pauschalgebühren für die Klagseinbringung rund € 800,-. Diese Gebühren können sich noch erhöhen, wenn z.B. mehrere Parteien auf einer Seite involviert sind. Wurde Ihnen als Einbringer einer Klage Verfahrenshilfe bewilligt, können Sie vorläufig von diesen Gebühren befreit werden.

Die Anwaltskosten richten sich nach der entsprechenden Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Bei einer Stundensatzvereinbarung kostet die Klage naturgemäß die aufgewandte Zeit mal dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Pauschalgebühr des Gerichtes. Wie lange ein Rechtsanwalt für eine Klage braucht, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt vor allem von der Komplexität des Sachverhaltes ab.

Bei einer Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltstarif (RATG) sind die Tarifposten für die Klage fix und richten sich gestaffelt nach dem Streitwert. So beträgt z.B. bei einem Streitwert von € 15.000 der Tarif für eine Mahnklage rund € 400,-. Dazu kommt der sogenannte Einheitssatz (= ein prozentueller Zuschlag zu den tariflichen Kosten), der zur Abgeltung sämtlicher normalerweise mit der Klagserstellung verbundenen Kosten (Korrespondenz, Telefonate, Konferenzen) dient. Der Rechtsanwalt kann diese Nebenleistungen auch einzeln verrechnen. Der Einheitssatz beträgt bei Streitwerten bis einschließlich rund € 10.200,- 60%, darüber 50% des Tarifs. In bestimmten Fällen (z.B. bei Mahnklagen oder Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle) beträgt er 120% bzw. 100%. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Parteien oder stehen ihm mehrere Personen gegenüber (sogenannte Streitgenossen), kann er darüber hinaus einen Streitgenossenzuschlag in Höhe von 10% für jeden ersten Streitgenossen und 5% für jeden weiteren Streitgenossen, maximal aber 50%, verlangen. Die Summe erhöht sich um einen Zuschlag zum elektronischen Rechtsverkehr, der bei einer Klagseinbringung ohne Urkunden € 4,10 beträgt.

Berechnungsbeispiel:

Erhebung einer Mahnklage in Höhe von € 15.000,- gegen zwei Personen. Die Einbringung kostet an Anwaltskosten tarifmäßig berechnet brutto € 1.075,48. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: € 405,60 (Tarif) + € 405,60 (100% Einheitssatz) + € 81,12 (10 % Streitgenossenzuschlag) + € 4,10 ERV-Zuschlag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzugerechnet werden müssen dann noch die an das Gericht bei Klagseinbringung zu überweisenden Gerichtsgebühren für das gesamte erstinstanzliche Verfahren. In unserem Fall betragen diese € 871,20, sodass insgesamt Kosten in der Höhe von brutto € 1.941,98 für die Klagseinbringung anfallen.

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