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Wer ist für die Reparatur der Therme zuständig, wenn diese kaputt ist?

Sofern die Therme mitvermietet ist und zur Ausstattung der Wohnung gehört, obliegt es dem Vermieter diese zu reparieren beziehungsweise zu erneuern. Dies gilt grundsätzlich für alle Mietverträge über Mietwohnungen in Altbauten, die vor 1945 errichtet wurden, für geförderte Neubauten, die nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden und für nach 1945 errichtete Eigentumswohnungen.

Eine Ausnahme bilden Wohnungen in Ein – und Zweifamilienhäusern, sowie Ferien – und Dienstwohnungen. Dort kann die Erhaltungspflicht des Vermieters für mitvermietete Heizthermen unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich abgeändert werden.

Nicht zu verwechseln mit der Erhaltung der Heiztherme ist ihre Wartung. Für diese sind die Mieter zuständig und sie haben bei Feststellung eines Schadens umgehend den Vermieter darüber zu informieren und die Reparatur zu beantragen.

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