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Kann ich mich gegen unerwünschte Bautätigkeiten am Nachbargrundstück wehren?

Das Nachbarrecht (Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern untereinander) ist im Gesetz umfassend geregelt.

Grundsätzlich gilt eine Rücksichtnahmepflicht und es müssen ortsübliche Einwirkungen, wie z. B. der Lärm von spielenden Kindern oder das Krähen eines Hahnes auf dem Land, von jedem Grundstückseigentümer geduldet werden, solange sie das gewöhnliche Ausmaß nicht überschreiten und die Nutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benützung kann vom Nachbarn verlangt werden, dass die Störungen beendet und ein entstandener Schaden ersetzt wird. Ebenso ist es möglich gegen den Nachbar vorzugehen, wenn dieser durch Pflanzen Luft oder Licht entzieht, sodass eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Besteht aufgrund von Vertiefungen des Nachbargrundstückes Einsturzgefahr der eigenen Liegenschaft, gibt es Unterlassungs- und Ersatzansprüche gegen den Nachbarn.

Gegen eine behördlich genehmigte Anlage gibt es allerdings keine Unterlassungsansprüche, sondern ausschließlich Schadenersatzansprüche.

Hinsichtlich etwaiger Bautätigkeiten am Nachbargrundstück räumen die Bauordnungen den Eigentümern benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren Parteistellung ein, sofern ihre subjektiv – öffentlichen Rechte (Rechte die der Wahrung öffentlicher Interessen und dem Schutz des Nachbarn dienen) berührt sind.

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