Unter vergleichender Werbung werden werbemäßige Anpreisungen verstanden. Dabei wird das eigenen Angebot herausgestrichen und mit einer Bezugnahme auf Person, Ware oder Leistung eines oder mehrerer ausdrücklich genannter oder zumindest erkennbarer Mitbewerber verbunden. Da niemand in der Werbung die Nachteile der eigenen Leistung hervorhebt, verfolgt eine solche Bezugnahme den Zweck, das eigene Angebot vorteilhafter herauszustreichen. Die...
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Zuerst muss geklärt werden, ob diese Vorwürfe zu recht bestehen. Nur unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts mit Prozesserfahrung im Wettbewerbsrecht wird sich das feststellen oder zumindest bestmöglich einschätzen lassen. Die Gesetzestexte dazu sind oft sehr allgemein formuliert und lassen dem Gericht viel Spielraum bei der Auslegung. Kenntnisse über Höchstgerichtsurteile in vergleichbaren Fällen sind eine unverzichtbare Basis...
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