Es ist im Bereich des Urheberrechts nicht erforderlich jemanden vor der Klage zur Unterlassung aufzufordern. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass jemand, der einmal gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, dies wieder tun wird und daher Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr besteht also auch bei sofortiger Beendigung des Verstoßes weiter. Der Beklagte müsste daher beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände...
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Darauf gibt es keine allgemeingültige Antwort. Hierbei handelt es sich um den Schutz eines Persönlichkeitsrechts, dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“. Wenn die Umstände diesen Schutz einräumen, bedarf es des Einverständnisses der abgebildeten Person bzw. aller Personen auf einem Foto. Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen...
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